Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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nach Ermessen der betreffenden Hegierung auch ein Stellvertreter desselben 
gewählt. Die anderen drei Mitglieder, von denen wenigstens zwei ihren 
Wohnsitz in den von der Bahn durchschnittenen Staatsgebieten haben zuihe 
wählt die Generalversammlung, jedoch ohne Mitwirkung der Stimmführer 
für die den betheiligten Staatsregierungen gehörigen Aktien. Zu Mitgliedern 
des Aufsichtsraths können diejenigen nicht gewählt werden, welche 
1. sich im förmlichen Konkurse befinden oder befunden haben, solange die 
vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen ist; 
2. welche nicht im Vollbesitze der staatsbürgerlichen Ehrenrechte sind; 
3. welche für die Gesellschaft größere Lieferungen und Arbeiten übernommen 
haben oder bei solchen betheiligt sind; 
4. die Mitglieder der Direktion und die Beamten der Gesellschaft. 
9 35. 
Die Amtsdauer der von der Generalversammlung gewählten Aussichts- 
rathsmitglieder ist eine vom 1. Juli an zu berechnende dreijährige. 
Während der Dauer des Garantieverhältnisses scheidet jährlich eines 
der von der Generalversammlung erwählten Mitglieder mit Ende Juni aus. 
Mit dem Aufhören des Garantieverhältnisses scheiden zugleich mit den 
von den Staatsregierungen gewählten Mitgliedern (§ 52 Abs. 2) auch die drei 
von der Generalversammlung gewählten Mitglieder aus. 
Zu diesem Zeitpunkte sind von der Generalversammlung sieben Mit- 
glieder des Aufsichtsraths zu wählen. 
Von diesen scheiden mit Ende Juni in den beiden ersten Jahren je zwei, 
in dem dritten Jahre die letzten drei Mitglieder aus. 
Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt vorerst das Loos, später die 
Daner der Amtirung. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
836. 
Jedes der von der Generalversammlung gewählten Aufsichtsrathsmitglieder 
kann seine Stelle niederlegen; nur ist es gehalten, diese seine Erklärung zwei 
Monate vorher an den Vorsitzenden des Aufsichtsraths schriftlich abzugeben. 
Verpflichtet zum Austritt ist aber jedes Mitglied, wenn es die Wähl- 
barkeit verliert (§ 34) oder wenn die Generalversammlung sein Ausscheiden 
beschließt (8 22 Ziff. 8). 
Amtsdauer. 
Austritt.
	        
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