Vorsitzender.
Beschlise.
Form der
Zeichnung.
188
Scheiden zwei der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder
aus und beträgt solchen Falles die Zwischenzeit bis zur nächsten Generalver-
sammlung mehr als 3 Monate, so ist behufs Vornahme der Ersatzwahl die
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung erforderlich. Anderen
Falles hat die nächste Generalversammlung die Ersatzwahl zu bewirken.
Eine Ersatzwahl gilt nur für die Zeit, auf welche das ausgeschiedene
Mitglied sein Amt zu verwalten gehabt haben würde.
§ 37.
Der Aussichtsrath hat alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellver-
treter des Vorsitzenden zu wählen.
Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Aufsichtsraths, sobald und so oft
es die zu erledigenden Geschäfte erheischen oder sobald mindestens zwei Mit-
glieder des Aufsichtsraths darauf antragen, zu Sitzungen unter thunlichster
Mittheilung der Tagesordnung einzuladen, diese zu leiten, Referenten aus der
Zahl der Mitglieder zu bestimmen und das Protokoll sowie die sonstigen Aus-
fertigungen mit einem zweiten Mitgliede zu unterschreiben.
Der Aussichtsrath kann für einzelne Geschäfte Ausschüsse ernennen.
838.
Der Aufsichtsrath kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn die
Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse selbst werden nach ein—
facher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Wird bei Wahlen durch zweimaliges Abstimmen einfache Mehrheit nicht
erlangt, so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit.
Mitglieder, welche bei einem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse
haben, dürfen weder der Berathung noch der Abstimmung beiwohnen.
839.
Die Willenserklärungen und Bekanntmachungen des Aufsichtsraths sind
mit den Worten: „Der Aufsichtsrath der Saal-Eisenbahn-Gesell-
schaft“ unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stellver-
treters oder eines Mitgliedes zu unterzeichnen.