Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

Vorsitzender. 
Beschlise. 
Form der 
Zeichnung. 
188 
Scheiden zwei der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder 
aus und beträgt solchen Falles die Zwischenzeit bis zur nächsten Generalver- 
sammlung mehr als 3 Monate, so ist behufs Vornahme der Ersatzwahl die 
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung erforderlich. Anderen 
Falles hat die nächste Generalversammlung die Ersatzwahl zu bewirken. 
Eine Ersatzwahl gilt nur für die Zeit, auf welche das ausgeschiedene 
Mitglied sein Amt zu verwalten gehabt haben würde. 
§ 37. 
Der Aussichtsrath hat alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellver- 
treter des Vorsitzenden zu wählen. 
Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Aufsichtsraths, sobald und so oft 
es die zu erledigenden Geschäfte erheischen oder sobald mindestens zwei Mit- 
glieder des Aufsichtsraths darauf antragen, zu Sitzungen unter thunlichster 
Mittheilung der Tagesordnung einzuladen, diese zu leiten, Referenten aus der 
Zahl der Mitglieder zu bestimmen und das Protokoll sowie die sonstigen Aus- 
fertigungen mit einem zweiten Mitgliede zu unterschreiben. 
Der Aussichtsrath kann für einzelne Geschäfte Ausschüsse ernennen. 
838. 
Der Aufsichtsrath kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn die 
Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse selbst werden nach ein— 
facher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
Wird bei Wahlen durch zweimaliges Abstimmen einfache Mehrheit nicht 
erlangt, so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit. 
Mitglieder, welche bei einem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, dürfen weder der Berathung noch der Abstimmung beiwohnen. 
839. 
Die Willenserklärungen und Bekanntmachungen des Aufsichtsraths sind 
mit den Worten: „Der Aufsichtsrath der Saal-Eisenbahn-Gesell- 
schaft“ unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stellver- 
treters oder eines Mitgliedes zu unterzeichnen.
	        
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