Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Die Mitglieder der Direktion müssen ihren Wohnsitz in Jena haben 
beziehentlich nehmen. 
8 43. 
belchehie e. Zu Mitgliedern der Direktion können die im § 34 unter Ziffer 1—3 
Bezeichneten nicht gewählt werden. 
Wird ein Beamter der Gesellschaft in die Direktion gewählt, so gilt, 
wenn er die Wahl annimmt, sein bisheriger Dienstvertrag als aufgehoben. 
§ 44. 
Ausiriit. Jedes Mitglied der Direktion scheidet aus seiner Stellung ohne jeden 
Anspruch auf Entschädigung aus, sobald es den Charakter der Wählbarkeit nach 
der Bestimmung des § 43 verliert. 
8 45. 
Schecheits- Jedes Mitglied der Direktion hat vor Antritt seines Amtes zehn 
Aktien unter Zurückbehaltung der Talons und Dividendenscheine bei der Haupt- 
kasse zu hinterlegen und daselbst bis zu seinem Ausscheiden zu belassen. 
8 46. 
GEwsheer Der Aufsichtsrath wählt den Vorsitzenden unter den Mitgliedern der Direktion. 
Der Vorsitzende hat die allgemeinen Obliegenheiten eines solchen. 
Er beraumt die Direktionssitzungen an und ist auf Antrag eines andern 
Direktionsmitgliedes zur Anberaumung einer solchen verpflichtet. 
§ 47. 
Legitimation. Die jeweiligen Mitglieder der Direktion müssen alsbald nach ihrer Be- 
stellung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (Art. 228 
des Gesetzes vom 18. Juli 1884). Auch sind ihre Namen in den Gesellschafts- 
blättern (§ 8) bekannt zu machen. 
Die Legitimation der Mitglieder der Direktion wird durch einen Auszug 
aus dem Handelsregister geführt. 
48. 
Fe Die Willenserklärungen und Bekanntmachungen der Direktion sind mit 
den Worten: „Die Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft" 
unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters zu 
unterzeichnen.
	        
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