Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Sechszehntausend fünfhundert Stück Prioritäts-Stamm-Aktien zu je Zwei— 
hundert Thalern (600 .M) 
dargestellt. « 
§5. 
Die Aktien der Gesellschaft sind auf den Inhaber lautend unter fort— 
laufender Nummer, und zwar die Stammaktien nach dem Schema A, die Prio- 
ritäts-Stammaktien nach dem Schema B ausgefertigt und mit einer zehn- 
jährigen Serie von Dividendenscheinen nach dem Schema C, beziehungsweise 
D, und einem Talon nach dem Schema , beziehungsweise F, ausgegeben. 
Die Ausreichung einer neuen Serie von Dividendenscheinen nebst Talon 
erfolgt gegen Einreichung des betreffenden Talonus von zehn zu zehn Jahren. 
86. 
Dividenden, welche binnen 4 Jahren nach dem Fälligkeitstermine nicht 
erhoben worden sind, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft, dürfen aber je nach 
Beschluß des Aufsichtsraths der Pensions= und Unterstützungskasse der Gesell- 
schaft überwiesen werden. 
87. 
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine beschädigt worden, jedoch in 
ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über die Richtigkeit 
kein Zweifel obwaltet, so ist der Aufsichtsrath ermächtigt, gegen Einlieferung 
der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers 
unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen. 
88. 
Außer diesem Falle (§ 7) ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer 
Aktien an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach Amor= 
tisation derselben, welche bei dem Großherzoglichen Amtsgerichte Weimar zu 
beantragen ist. 
§9. 
Wegen eines Talon oder wegen eines Dividendenscheines findet ein 
gerichtliches Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung nicht statt. 
Wird der Verlust eines Dividendenscheines vor Eintritt der Verjährung 
( 6) bei der Direktion angemeldet, so wird der entsprechende Zinsbetrag
	        
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