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Titel III.
Bilanz, Ernenerungsfonds, Reservefonds, Dividende.
13.
Das Geschäfts= resp. Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand hat über dasselbe Rechnung zu legen und diese Rechnung nebst
Bilanz= und Gewinn= und Verlustrechnung revidiren zu lassen und dieselbe
hiernächst mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft
entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrathe zu übergeben und mit dessen Bemer-
kungen mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung (822)
in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.
Nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung ist die Bilanz
nebst Gewinn= und Verlustrechnung ohne Verzug von dem Vorstande im Deutschen
Reichsanzeiger einmal bekannt zu machen und zu dem Handelsregister ein-
zureichen.
8 14.
Die in § 13 bezeichnete Revision der Jahresrechnung nebst Bilanz und
Gewinn= und Verlustrechnung erfolgt durch einen ständigen Revisor, den der
Aufsichtsrath thunlichst aus der Mitte der beim Großherzogl. S. Staats-
Ministerium amtlich thätigen Ministerialrevisoren erwählt.
Außerdem kann die Generalversammlung alljährlich aus ihrer Mitte einen
Aktionär zur Prüfung der Bilanz bestellen. (Art. 239a des Gesetzes.)
§ 15.
Zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Schienen, Schwellen und
der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn mit Einschluß der Weichen
sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern und der Wagen aller
Art besteht ein Erneuerungsfonds, dessen Dotirung und Verwaltung nach
Maßgabe der Vorschriften der Konzessionsurkunde zu erfolgen hat.
8 16.
Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist vom
1. Januar 1885 ab ein Reservefonds zu bilden, welcher die Bezeichnung „gesetz-
licher Reservefonds“ führt; in denselben ist von dem jährlichen nach Be-
streitung der in § 18 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausgaben sich herausstellenden