Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

a) pro Prioritäts-Stammektie, 
b) pro Stammaktie, 
wird bekannt gemacht und vom 1. Juli ab bei der Gesellschaftskasse zu Weimar, 
gegen Einlieferung der fälligen Dividendenscheine, ausgezahlt. 
Titel IV. 
8 20. 
Alle Generalversammlungen werden am Sitze der Gesellschaft abgehalten. 
Die Berufung derselben erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung 
mittelst einmaliger öffentlicher Bekanntmachung (§ 12), welche spätestens vier 
Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
Im Laufe der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres findet die 
ordentliche Generalversammlung statt. 
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, so oft der Auf- 
sichtsrath oder der Vorstand dieses im Interesse der Gesellschaft für erforderlich 
erachtet, sowie binnen sechs Wochen auf den Antrag von Aktionären, gemäß 
Art. 237 des Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Hinterlegung 
von Aktien in Höhe des zwanzigsten Theiles des Grundkapitals und unter 
Angabe der Gründe und des Zweckes gestellt ist. 
821. 
Unbeschadet des in Art. 237 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1884 
den Aktionären eingeräumten Rechtes kann die Aufnahme von Anträgen ein— 
zelner Aktionäre in die Bekanntmachung der nächsten ordentlichen General— 
versammlung nur dann verlangt werden, wenn dieselben spätestens den 1. April 
des betreffenden Jahres bei dem Vorstande eingebracht werden. 
§ 22. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung der ordent- 
lichen Generalversammlung sind: 
1. Bericht über die Geschäftslage und die Jahresrechnung nebst Bilanz 
und Gewinn= und Verlnustrechnung;
	        
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