Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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. Feststellung der Dividende; 
. Ertheilung der Decharge an Aufsichtsrath und Vorstand; 
. Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit dieselben nicht 
von den betheiligten Regierungen ernannt wurden (8 32); 
.Anträge, welche in Angelegenheiten der Gesellschaft der Generalversamm— 
lung von dem Aufsichtsrathe, dem Vorstande oder einzelnen Aktionären 
zur Entscheidung vorgelegt werden (z. B. § 14 Abs. 2). 
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§ 23. 
Außer den im § 22 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Ge- 
neralversammlung überhaupt erforderlich: 
1. zur Aufnahme, Kündigung und Konvertirung von Anleihen für die Ge- 
sellschaft; 
2. zur Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und zur Ueber- 
tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft 
oder an die Regierungen; 
3. zu der in § 12 genaunten Statutenänderung, die Abänderung betreffs 
der Gesellschaftsblätter; 
4. zu allen übrigen Aenderungen oder Ergänzungen des Statuts, ins- 
besondere: 
5. zur Ausdehnung des Unternehmens über den im § 1 angegebenen Zweck 
hinaus; 
6. zur Vermehrung oder Verminderung des Grundkapitals der Gesellschaft; 
7. zum Verkaufe der Bahn; 
8. zur Auflösung der Gesellschaft; — ferner 
9. zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 
10. zur Entlassung von Mitgliedern des Aufsichtsraths oder des Vorstandes 
(Art. 191 und 227 des Handelsgesetz-Buches). 
8 24. 
Das Stimmrecht der Stammaktionäre und der Prioritäts-Stammaktionäre 
in den Generalversammlungen ist gleich und gewährt der Besitz von fünf 
Aktien je eine Stimme. 
Kein Aktionär darf mehr als hundert Stimmen für sich und in Ver— 
tretung anderer führen.
	        
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