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Jeder Aktionär kann sich durch einen anderen Aktionär mittelst schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen. Ehefrauen können durch ihre Ehemänner, juristische
Personen durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser
durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden,
ohne daß diese Vertreter Aktionäre sein müssen.
§ 25.
Zur Theilnahme an den Berathungen und Beschlußfassungen der Ge-
neralversammlung sind die Aktionäre berechtigt, welche spätestens zehn Tage
vor der Versammlung ihre Aktien bei der Gesellschaft oder den bei der Be-
rufung bekannt gegebenen Stellen deponiren. Die Nummern der deponirten
Aktien werden in einem, nach der laufenden Nummer angelegten, unter der
Kontrolle eines dazu bestimmten Beamten zu führenden Verzeichnisse angestrichen
und letzteres von einem Mitgliede des Vorstandes beglaubigt.
Gleichzeitig muß jeder Stimmberechtigte ein von ihm unterschriebenes Ver-
zeichniß der Nummern seiner Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von denen
das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere, mit dem Stempel der
Gesellschaft unter der Bescheinigung der erfolgten Deposition, sowie mit dem
Vermerke der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird; dieses Exemplar
dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in die-
selbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird,
welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der
betreffenden Aktien.
§ 26.
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt
der Generalversammlung.
Ueber die Anerkennung der Vollmachten (8 24 Abs. 3), insofern dieselben
nicht gerichtlich oder notariell beglaubigt sind, entscheiden bei etwa entstehendem
Zweifel die in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder des Auf-
sichtsraths.
§ 27.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter event. ein
von dem Aufsichtsrathe zu beauftragendes Mitglied desselben führt den Vorsitz
in der Generalversammlung; derselbe leitet die Verhandlungen, bestimmt die