208
Die Wahl der Aufsichtsrathsmitglieder erfolgt auf je drei Jahre mit
der Maßgabe, daß bei sechs von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern
alljährlich zwei, bei neunn von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern
alljährlich drei ausscheiden und daß Amtsantritt und Amtsaustritt mit dem
Schlusse der betreffenden ordentlichen Generalversammlung zu geschehen hat.
(Siehe übrigens § 47.)
Die gewählten Mitglieder haben die Annahme des Amtes entweder sofort
zu Protokoll oder binnen acht Tagen nach geschehener Benachrichtigung schriftlich
zu erklären, widrigenfalls die Wahl als abgelehnt gilt.
Nicht wahlfähig sind:
1. Beamte der Gesellschaft;
2. unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zahlungen
eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben;
3. Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
9 33.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes kann sein Amt nach vorgängiger vier-
wöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Wenn einer der im § 32
al. 4, Nr. 1 bis 3 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintritt, scheidet das
betreffende Mitglied sofort aus. Wenn in Folge des Ausscheidens einzelner
Mitglieder oder der Ablehnung der Wahl die Zahl der Aufsichtsrathsmitglieder,
einschließlich der durch die Staatsregierungen ernannten auf weniger als sechs
herabsinken und außerdem die Frist bis zur nächsten Generalversammlung länger
als drei Monate betragen sollte (Art. 249c des Gesetzes), ist Behufs Vornahme
der Ersatzwahlen die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
nothwendig. Andernfalls bleiben Ersatzwahlen lediglich der nächsten General=
versammlung vorbehalten.
Eine Ersatzwahl bezieht sich uur auf die weitere Dauer der Amtszeit des
betreffenden Mitglieds.
§ 34.
Der Aufsichtsrath wählt alljährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter für denselben. Bei dieser Wahl sowie wenn der Vor-
sitzende und dessen Stellvertreter abwesend oder ausgeschieden sind, führt das
den Jahren nach älteste Mitglied den Vorsitz.