Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Buchführung und Kassenverwaltung zu erlassen hat, sowie die Beschlüsse der 
Generalversammlung gewissenhaft beobachtet werden. 
Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung des Vorstandes in allen 
Zweigen der Verwaltung zu überwachen und kann zu diesem Behufe von dem- 
selben jederzeit Auskunft über seine Thätigkeit im Allgemeinen und über 
spezielle Fragen verlangen. 
Vornehmlich ressortirt vor dem Aufsichtsrathe die Kontrolle des Finanz- 
wesens der Gesellschaft. 
Der Ausfsichtsrath ist berechtigt, durch einzelne oder mehrere seiner Mit- 
glieder die Akten, Bücher und Rechnungen der Gesellschaft einsehen, von der 
Geschäfts= und Rechnungsführung des Vorstandes Kenntniß nehmen und außer- 
ordentliche Kassenrevisionen halten zu lassen. Zur Berathung und Beschluß- 
fassung des Aufsichtsraths gehören namentlich: 
1. die Wahl und Entlassung der Vorstandsmitglieder und der Abschluß 
der Anstellungsverträge derselben (§ 41); 
. die Feststellung allgemeiner Normen für die Anstellung der Beamten; 
die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf 
Lebenszeit oder mit einem Gehalte von mehr als Dreitansend Mark 
jährlich, zur Entlassung von Beamten dieser Kategorien, sowie zu ctwa 
mit den Ersteren betreffs ihrer Pensionsberechtigung abzuschließenden 
besonderen Verträgen; 
4. die Genehmigung von Verträgen, deren Objekt mehr als Dreißigtausend 
Mark beträgt; 
5. der Prozentsatz der dem Vorstande zustehenden, beziehungsweise zu ge- 
währenden Tantidme (§ 44); 
6. alle demnächst noch der Beschlußfassung der Generalversammlung zu 
unterbreitenden Gegenstände; 
7. die Prüfung der Jahresrechnung nebst Bilanz und Gewinn= und Ver- 
lustrechnung und die Berichterstattung darüber, in der Generalversamm- 
lung nebst den Vorschlägen über die zu zahlenden Dividenden. 
S D 
§ 37. 
Die von dem Ausfsichtsrathe ausgehenden Willenserklärungen und Be- 
kanntmachungen sind mit den Worten „Aussichtsrath der Weimar-Geraer 
Eisenbahn-Gesellschaft“" unter Beifügung des Namens des Vorsitzenden oder 
dessen Stellvertreters und eines Mitgliedes zu unterzeichnen.
	        
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