Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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838. 
Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichtsraths, sowie des Vorsitzenden 
desselben und seines Stellvertreters geschieht durch ein auf Grund der Wahl— 
verhandlung ausgefertigtes gerichtliches oder notarielles Attest. 
§ 39. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und zwar sowohl die durch die Ge- 
neralversammlung gewählten, als auch die durch die betheiligten Regierungen 
ernannten, erhalten außer der Erstattung der durch Ausübung ihrer Funktionen 
entstehenden baaren Auslagen, beziehungsweise Reisekosten und Diäten, für 
ihre Mühewaltungen eine Remuneration von 2% des in § 16 bezeichneten 
jährlichen Reingewinnes, mindestens aber für jedes Geschäftsjahr 3000 Mark. 
Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Aufsichtsraths erfolgt im 
Verhältnisse zur Zahl der Sitzungen, welchen dieselben beigewohnt haben 
und ist hierbei für den Vorsitzenden ein doppelter Antheil zu nehmen. 
Der gemäß § 14 Abs. 2 von der Generalversammlung zur Bilanzprüfung 
bestimmte Aktionär erhält die ihm durch Ausübung dieser Funktion entstehenden 
baaren Auslagen erstattet, beziehungsweise Reisekosten und Diäten in derselben 
Höhe wie die Mitglieder des Aufsichtsraths. 
B. Vorstand. 
8 40. 
Den Vorstand der Gesellschaft (Direktion) mit allen nach dem Handels- 
gesetz-Buche dem Vorstande einer Aktien-Gesellschaft zustehenden Rechten und 
Pflichten, soweit solche nicht nach Maßgabe des Statuts der Generalversamm- 
lung, beziehungsweise dem Aufsichtsrathe vorbehalten sind, bilden nach der 
Bestimmung des Aussichtsraths ein bis drei Mitglieder, Direktoren. Der 
Vorstand hat seinen Sitz am Sitze der Gesellschaft, doch kann auch eine der 
anderen Stationen der Bahn hierzu bestimmt werden. 
§ 41. 
Die Direktoren werden vom Aufsichtsrathe gewählt. Dieselben sind durch 
schriftliche Verträge anzustellen. Die Anstellung der Mitglieder des Vorstandes 
ist jederzeit widerruflich, unbeschadet ihrer Ansprüche aus den mit ihnen ab- 
zuschließenden Anstellungsverträgen.
	        
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