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§ 11.
Wegen eines Talons oder wegen eines Dividendenscheines findet ein gericht-
liches Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung nicht statt. Wird
der Verlust eines Dividendenscheines vor Eintritt der Verjährung (§ 8) bei der
Direktion angemeldet, so wird der entsprechende Zinsbetrag sogleich nach Ein-
tritt der Verjährung an den Anmeldenden oder dessen legitimirten Rechtsnach-
folger ausgezahlt, wenn der Schein nicht inzwischen bei der Kasse vorgelegt
worden ist. 12 des Gesetzes vom 10. Mai 1879.)
§ 12.
Wenn der Inhaber einer Aktie unter Vorlegung derselben der Direktion
vor der Ausreichung der neuen Serie Dividendenscheine anzeigt, daß der zuge-
hörige Talon vernichtet oder abhanden gekommen sei, so ist die neue Serie
nicht dem etwaigen Inhaber des älteren Talon, sondern dem Inhaber der
Aktie auszuhändigen. Letzterer hat zu diesem Behufe die Aktie vorzulegen und
über den Empfang des neuen Talon nebst Dividendenscheinen eine Quittung
beizubringen, unter welcher gerichtlich oder notariell bezeugt ist, daß der Aus-
steller derselben seine Unterschrift anerkannt und dabei die Aktie vorgelegt habe.
Auf dieser ist solchenfalls die erfolgte Hinausgabe von der Direktion zu bemerken.
(6 12 des Gesetzes vom 10. Mai 1879.)
8 13.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären als solchen
sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen.
8 14.
Durch den zwischen Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha abgeschlossenen
Staatsvertrag vom 30. Dezember 1879 nebst Konzessions-Bedingungen ist die
Gesellschaft bezüglich ihres Unternehmens dem allgemeinen Aufsichtsrecht der
beiden Regierungen unterstellt. Insbesondere bedarf der Tarif sowohl für die
Güter= als die Personenbeförderung, ingleichen jede Abänderung dieser Tarife
der Genehmigung der betheiligten Regierungen. Auch bleibt denselben nicht
nur die Genehmigung, sondern auch die Abänderung der Fahrpläne vorbehalten.
Die Verpflichtungen der Gesellschaft hinsichtlich der Post, Telegraphie und
der Militärtransporte regeln sich nach den hierüber im Deutschen Reiche be-
stehenden bezüglich zu erlassenden Vorschriften und Instruktionen des Bundes-
raths oder der Reichsbehörden.