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§ 32.
Den Vorsitz im Aufsichtsrath führt das von den betheiligten Regierungen
ernannte Mitglied. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird alljährlich vom
Aufsichtsrathe aus seiner Mitte gewählt.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt die eingehenden Schreiben,
beruft die Versammlungen und leitet in diesen die Verhandlungen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist,
überall die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende selbst.
Der Aufsichtsrath versammelt sich in der Regel alle drei Monate an
einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als
es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder drei Mitglieder unter Angabe
der Gründe es verlangen.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit und wenn
mindestens drei Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen Stell-
vertreters, anwesend oder vertreten sind, gefaßt werden.
Für die Wahlen sind die Bestimmungen des § 28 maßgebend.
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse
haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.
833.
Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Aufsichtsraths ist be—
rechtigt, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung
niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, wenn während seiner Amts-
dauer einer der in § 30 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintritt. Wenn in
Folge des Ausscheidens einzelner Mitglieder oder der Ablehnung der Wahl die
Zahl der Aufsichtsrathsmitglieder einschließlich des durch die Staatsregierungen
ernannten auf weniger als drei herabsinken und außerdem die Frist bis zur
nächsten Generalversammlung länger als drei Monate betragen sollte, ist behufs
Vornahme der Ersatzwahlen die Einberufung einer außerordentlichen General=
versammlung nothwendig. Andernfalls bleiben Ersatzwahlen der nächsten ordent-
lichen Generalversammlung vorbehalten. Eine Ersatzwahl bezieht sich nur auf
die weitere Dauer der Amtszeit des betreffenden Mitgliedes.
*i
Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten freie Fahrt auf der Bahn.