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b) anstatt des Beiförsters ein selbstständiger Revierverwalter in Ilmenau
für die Verwaltung des dortigen Forstes angestellt wird.
Weimar, den 7. Februar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
[131 III. Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die nachstehende Be-
kanntmachung des Reichs-Versicherungsamtes vom 11. d. Mts., die Anmeldung
unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe betreffend, nebst Anlagen, hierdurch
noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten bringt, und die Unternehmer
solcher Betriebe im Großherzogthume, welche sich auf die Aus-
führung von Bauarbeiten erstrecken, auf die hiernach spätestens bis zum
2. März d. J. von ihnen zu bewirkende Anmeldung ihrer Betriebe aufmerksam
macht, wird zugleich hinzugefügt, daß Anmeldungen nach Maßgabe der Ministerial-
Bekauntmachung vom 31. Juli 1884 (Regierungs-Blatt von 1884 Seite 151)
bei den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zu erfolgen haben und nach
dem am Schlusse der unten stehenden Bekanntmachung abgedruckten Formulare
einzurichten sind.
Weimar, am 12. Februar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe.
Vom 11. Februar 1885.
Laut Bekanntmachung im Reichs-Gesetzblatt Nr. 5 Seite 13 hat der
Bundesrath auf Grund des § 1 Abs. 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom
6. Juli 1884, Reichs-Gesetzblatt Seite 69, beschlossen: