13
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden,
dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer=
(Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler= (Anstreicher-), Glaser-,
Klempner= und Lackirer-Arbeiten bei Bauten, sowie auf die Anbringung,
Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in diesem
Betriebe beschäftigt werden, für versicherungspflichtig zu erklären.
Gemäß § 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder Unternehmer
eines der vorgenannten Betriebe denselben unter Angabe des Gegenstandes
und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin be-
schäftigten versicherungspflichtigen Personen binnen einer vom Reichs-Ver-
sicherungsamt zu bestimmenden Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde an-
zumelden.
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum
2. März d. J. einschließlich
festgesetzt. .
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden
im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anzusehen sind, ist von den Central-
behörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des § 109 des genannten Gesetzes
seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehend abgedruckten
§ 11 des genannten Gesetzes, sowie auf das beigefügte Anmeldungsformular
hingewiesen.
Berlin, den 11. Februar 1885.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
§ 11 des Unfallversicherungsgesetzes.
Jeder Unternehmer eines unter den § 1 fallenden Betriebes hat den
letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und
öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der
Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungs-
pflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde
die Angaben nach ihrer Keuntniß der Verhältnisse zu ergänzen.