Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, 
dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer= 
(Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler= (Anstreicher-), Glaser-, 
Klempner= und Lackirer-Arbeiten bei Bauten, sowie auf die Anbringung, 
Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in diesem 
Betriebe beschäftigt werden, für versicherungspflichtig zu erklären. 
Gemäß § 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder Unternehmer 
eines der vorgenannten Betriebe denselben unter Angabe des Gegenstandes 
und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin be- 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen binnen einer vom Reichs-Ver- 
sicherungsamt zu bestimmenden Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde an- 
zumelden. 
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum 
2. März d. J. einschließlich 
festgesetzt. . 
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden 
im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anzusehen sind, ist von den Central- 
behörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des § 109 des genannten Gesetzes 
seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden. 
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehend abgedruckten 
§ 11 des genannten Gesetzes, sowie auf das beigefügte Anmeldungsformular 
hingewiesen. 
Berlin, den 11. Februar 1885. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
§ 11 des Unfallversicherungsgesetzes. 
Jeder Unternehmer eines unter den § 1 fallenden Betriebes hat den 
letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und 
öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der 
Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungs- 
pflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde 
die Angaben nach ihrer Keuntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
	        
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