Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Formular für die Anmeldung. 
Staat Kreis (Amt) 
Regierungsbezrkk. Gemeinde-(Guts-) Bezirrtr.. 
  
  
Anmeldung 
auf Grund des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes. 
  
Name Zahl der durch- 
des Gegenstand tch be- 
des schäftigten ver- Bemerkungen. 
Unternehmers Betriebes.) sicherungspflichti- 
(Firma). gen Personen.“) 
  
  
  
  
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) 
t solche Betriebe, welche sich auf die Ausflihrung von Bauarbeiten erstrecken, sind anzumelden; 
doch in, 1r erseorderlich daß die Arbeiter ausschließlich bei Bauarbeiten beschäftigt werden 
**) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicheninneppflichiige Personen 
(Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn Zweitansend Mark 
nicht Übersleigt) beschäftigt werden. 
 
	        
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