thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Reglement
fuͤr  den

zur  Unterstützung  der  emeritirten  evangelischen  Geistlichen  der
Rheinprovinz  zu  bildenden  Fonds.

1.  den  evangelischen  Geistlichen  der  Rheinprovinz  bei  ihrem  Rücktritte  aus
dem  Dienste  der  Kirche  die  Gewährung  eines  angemessenen  Zuschusses  zu  dem
gesetzlichen  Ruhegehalt  zu  vermikteln,  wird  auf  den  Antrag  des  Königlichen
Provinzial-Konsistoriums  zu  Coblenz  und  im  Einverständniß  mit  dem  Evangelischen
  Oberkirchenrath  vom  1.  Juli  1865.  ab  ein  besonderer  Fonds  unter
nachstehenden  Maaßnahmen  gebildet.

S.  1.

Der  gedachte  Fonds  hat  den  Zweck,  sämmtlichen  Geistlichen  der  in  K.  2.
bezeichneten  Kategorie  bei  ihrer  ehrenvollen  Emeritirung,  wenn  sie  nach  tadelloser
  Amtsführung  Alters-,  Krankheits=  oder  Schwachheitshalber  mit  hinreichendem,
  von  der  Oberaufsichtsbehörde  anerkannten  Grunde  in  den  Ruhestand
versetzt  worden  sind,  einen  lebenslanglich  zu  beziehenden  Zuschuß  zu  dem  ihnen
gesehih  aus  dem  Einkommen  ihrer  Pfarrstelle  zustehenden  Emeritengehalte  zu

ewähren.

8  In  allen  uͤbrigen  Faͤllen  der  Niederlegung  des  Amtes  oder  der  Entziehung
  desselben  tritt  das  Anrecht  an  den  Unterstützungsfonds  nicht  ein,  ebgeseßen
davon,  ob  solche  Geistliche  die  Hälfte  oder  einen  sonstigen  Theil  von  ihrem
ehemaligen  Parreinkommen  behalten  oder  nicht.

g.  2.

Zur  Theilnahme  an  dem  Unterstuͤtzungsfonds  sind  alle  in  der  Rheinprovinz
  in  der  pfarramtlichen  Seelsorge  unwiderruflich,  wenn  auch  als  Pfarrverweser
  oder  Gehuͤlfen  des  eigentlichen  Pfarrers  zur  Zeit  angestellten  ordinirten
Geisilichen  der  evangelischen  Landeskirche  berechtigt,  alle  von  jetzt  ab  anzustellenden
  ordinirten  Geistlichen  der  gedachten  Kategorie  dagegen  verpflichtet,
beides  jedoch  nur,  sofern  mit  ihrer  geistlichen  Stelle,  sie  mag  ein  Haupt-  oder
Nebenamt  sein,  ein  festes  Einkommen  verknuͤpft  ist  und  sie  das  Recht  haben,
hrer  Emeritirung  einen  Antheil  von  dem  Einkommen  ihrer  Stelle  zu
erhalten.

Ist  mit  dem  geistlichen  Amte  ein  Schulamt  verbunden,  oder  bekleidet  ein
Militairgeistlicher  zugleich  ein  Civil-Pfarramt,  so  findet  die  Verpflichtung  zum
Beitritt  ebenso  statt,  wie  in  den  Fällen,  wo  das  geistliche  Amt  nicht  mit  einem

(Nr.  6035.)  Schul-