Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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eine vierfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Stück Rindvieh 
(Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) 
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt 
ausgeschrieben, daß diese Abgaben mit 
dem 1. Juli d. J. 
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe 
des festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen 
der vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortssteuereinnahmen 
pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und 
Ablieferung derselben an die betreffenden Großherzoglichen Rechnungsämter 
in Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom 24. März 1881 gehörig Sorge 
zu tragen. 
Weimar, den 17. Juni 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
	        
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