Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Zwischen den Staatsregierungen von 
Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen und 
Sachsen-Coburg-Gotha 
ist im Anschluß an den Staatsvertrag über den Bau und Betrieb der Werra- 
Eisenbahn und der Zweigbahn von Sonneberg nach Coburg vom 16. Oktober 
1855 durch die unterzeichneten Bevollmächtigten folgender Vertrag abgeschlossen 
worden: 
Art. 1. 
Die im Eingang bezeichneten Regierungen ertheilen ihre Zustimmung 
dazu, daß die Werra-Eisenbahn-Gesellschaft zu Meiningen auf ihre Rechnung 
eine Eisenbahn von Sonneberg nach Lauscha erbaut und in Betrieb nimmt. 
Art. 2. 
Die gedachte Bahnstrecke bildet einen Bestandtheil des Unternehmens der 
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft; sie wird gemeinsam mit deren übrigen Strecken 
betrieben und verwaltet. 
Auf dieselbe finden nächst den von Reichswegen jeweils erlassenen Vor- 
schriften und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen die von den drei 
kontrahirenden Regierungen über die Werra-Eisenbahn geschlossenen Verträge 
sinngemäße Anwendung. 
Art. 3. 
Die Bahn von Sonneberg nach Lauscha wird sich an die Zweigbahn 
von Coburg nach Sonneberg auf dem Bahnhof Sonneberg in unmittelbarer 
Geleisverbindung anschließen. 
Dieselbe wird in Ober= und Unterbau eingeleisig mit normaler Spur- 
weite hergestellt, auch der Grund und Boden nur für ein Geleise erworben. 
Art. 4. 
Für den Bau und Betrieb der Bahn ist die Bahnordnung für deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 nebst den dazu 
ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend. 
Art. 5. 
Die Prüfung und Feststellung der Baupläne, sowie die technische Auf- 
sicht über den Bau bleibt der Sachsen-Meiningen'schen Regierung überlassen.
	        
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