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Zwischen den Staatsregierungen von
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen und
Sachsen-Coburg-Gotha
ist im Anschluß an den Staatsvertrag über den Bau und Betrieb der Werra-
Eisenbahn und der Zweigbahn von Sonneberg nach Coburg vom 16. Oktober
1855 durch die unterzeichneten Bevollmächtigten folgender Vertrag abgeschlossen
worden:
Art. 1.
Die im Eingang bezeichneten Regierungen ertheilen ihre Zustimmung
dazu, daß die Werra-Eisenbahn-Gesellschaft zu Meiningen auf ihre Rechnung
eine Eisenbahn von Sonneberg nach Lauscha erbaut und in Betrieb nimmt.
Art. 2.
Die gedachte Bahnstrecke bildet einen Bestandtheil des Unternehmens der
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft; sie wird gemeinsam mit deren übrigen Strecken
betrieben und verwaltet.
Auf dieselbe finden nächst den von Reichswegen jeweils erlassenen Vor-
schriften und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen die von den drei
kontrahirenden Regierungen über die Werra-Eisenbahn geschlossenen Verträge
sinngemäße Anwendung.
Art. 3.
Die Bahn von Sonneberg nach Lauscha wird sich an die Zweigbahn
von Coburg nach Sonneberg auf dem Bahnhof Sonneberg in unmittelbarer
Geleisverbindung anschließen.
Dieselbe wird in Ober= und Unterbau eingeleisig mit normaler Spur-
weite hergestellt, auch der Grund und Boden nur für ein Geleise erworben.
Art. 4.
Für den Bau und Betrieb der Bahn ist die Bahnordnung für deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 nebst den dazu
ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend.
Art. 5.
Die Prüfung und Feststellung der Baupläne, sowie die technische Auf-
sicht über den Bau bleibt der Sachsen-Meiningen'schen Regierung überlassen.