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Art. 13.
Bei Vertheilung der Eisenbahnabgabe von der Werrabahn unter den drei
vertragsschließenden Regierungen wird die Länge der Bahnstrecke Sonneberg-
Lauscha nach Ablauf von sieben Kalenderjahren von Eröffnung des Betriebs an
der Sachsen-Meiningen'schen Regierung zu gute gerechnet, bis dahin aber eine
Eisenbahnabgabe von der gedachten Strecke nicht erhoben.
Art. 14.
Die Werra-Eisenbahn-Gesellschaft hat
1) den Anschluß sowohl einer Bahn in der Richtung nach Wallendorf,
2
lung
als auch einer solchen nach der Königlich Bayerischen Staatsbahn von
Stockheim nach der Bayerisch-Meiningen'schen Grenze bei Probstzella
zu gestatten,
auf Verlangen der vertragsschließenden Staatsregierungen für den
Betrieb der letztgenannten Verbindungsbahn die Mitbenutzung ihres
Bahngeleises zwischen dem Bahnhof Sonneberg und dem Anschlußpunkt
gegen Vergütung zuzulassen. Diese Vergütung soll in einem nach dem
Verhältniß der Zahl der für den Betrieb der Verbindungsbahn zu der
Zahl der für den Betrieb der Bahn von Sonneberg nach Lauscha über
die benutzte Strecke laufenden Personen-, Gepäck= und Güterwagen
bemessenen Antheil an den vierprozentigen Zinsen der Baukosten und
an den Unterhaltungskosten der gemeinsam benutzten Strecke bestehen.
Für die Mitbenutzung des Bahnhofs Sonneberg ist eine ange-
messene Vergütung besonders festzustellen.
Vorstehender Vertrag soll zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechse-
der Ratifikationsurkunden sobald als thunlich bewirkt werden.
Urkundlich ist derselbe dreifach gleichen Lauts ausgefertigt worden.
Sonneberg, den 31. März 1885.
(L. S.) gez. Slevogt.
(L. 8S.) gez. Heim.
(L. 8.) gez. Baudler.
Staatsvertrag
vom 31. März 1885,
den Bau und Betrieb einer Eisenbahn
von Sonneberg nach Lauscha durch die
Werra-Eisenbahn-Gesellschaft
betreffend.