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8 11. Pfennigsparstellen.
Um die Möglichkeit darzubieten, in kleineren Beträgen zu sparen, hat
die Sparkasse Stellen eingerichtet, von denen Sparmarken im Betrage von
Zehn Pfennigen das Stück verkauft und Karten ausgegeben werden, auf
welche diese Marken aufgeklebt werden. Sobald der Betrag von Einer Mark
aufgeklebt ist, wird auf Präsentation der Karte bei der Sparkasse dieser Betrag
vom nächsten Monat an mit 3% verzinst. Sobald Fünf Mark darauf an-
gesammelt sind, erhält der Sammler gegen Rückgabe der Karte ein vorschrifts-
mäßig ausgestelltes Sparkassebuch unentgeltlich. Für die Einlagen gelten die
übrigen Vorschriften der Statuten. Wird das Eingelegte innerhalb 6 Monaten
von der ersten Einlage ganz zurückgezogen, alsdann wird der für das Spar-
kassebuch sonst zu zahlende Betrag mit 15 J gekürzt.
Für die Einrichtung der Pfennigsparkassen ist die desfalls erlassene In-
struktion maßgebend.
§ 12. Vermögenshinterlegung.
Die Sparkasse bietet den Besitzern von Kapitalvermögen die Gelegenheit,
dasselbe in gut eingerichteten und gut verschlossenen Behältern auf Zeit als
geschlossene Depots gegen Entrichtung einer Gebühr zu hinterlegen und haftet
dafür, daß der Behälter uneröffnet in die Hände desjenigen gelangt, der im
Besitz des Depotscheines und des Schlüssels, beziehungsweise des Petschaftes,
womit der Siegelabdruck auf dem Behälter bewirkt ist, sich befindet.
Dem Verwaltungs-Ausschuß steht das Recht zu, ungeeignet erscheinende
Behälter zurückzuweisen.
Näheres enthält die erlassene Instruktion, welche maßgebend und auf dem
Depotscheine abzudrucken ist.
Weimar, den 6. Juli 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
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