Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 16. Weimar. 29. Juli 1885.
Inhalt: Minlstertal- HBelenmimachung. betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erbschaften in den
Niederlanden, Seite 833. — Ministerial- Bekanntmachung, cberrestend die Behandlung von Sachen, welche
zum Geschäftskreise der Kais. Deutschen Konsuln gehören, Seite 84. — Ministerial. Pelanntmachung, betr.
die Beslellung von Wahlkommissaren zu den Wahlen für den XXIV. ordentlichen Landtag, Seite 85. —
Ministerial-Bekauntmachungen, berreffend den Wechsel in den Hauptagenturen der „Union“, Albgemeine
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Berlin, der landwirthschaftlichen Feuer- Versicherungs. Genossenschaft
im Königreich Sachsen zu Dresden und der Hagel-Versicherungs-Bank für Deutschland von 1867 zu Berlin.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(65] I. Von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten Reichskanzlers ist darauf
aufmerksam gemacht worden, daß in der letzten Zeit sich bei dem Auswärtigen
Amte die Gesuche um amtliche Vermittelung zur Geltendmachung von An-
sprüchen auf Erbschaften, welche in den Niederlanden beruhen sollen, in erheb-
licher Weise vermehrt haben. Hierbei ist es öfters zu Tage getreten, daß
von den vermeintlichen Erbberechtigten zur Begründung ihrer Ansprüche nicht
unbedeutende Kosten aufgewendet wurden. Auch sind nicht selten dergleichen
Ansprüche zur Verübung von Betrügereien benutzt worden, welche vielfach eine
bedeutende Vermögensbeschädigung der Getäuschten zur Folge hatten. Die
noch in allerneuester Zeit veranlaßten amtlichen Ermittelungen lassen jene
Erbansprüche als aussichtslos erscheinen. Sowohl in dem Königreich der
Niederlande selbst, wie in den Indischen Kolonien verjähren die Ansprüche
auf Erbschaften in dreißig Jahren von dem Tage der Eröffnung der Nachfolge
und diese tritt sowohl bei der gesetzlichen wie bei der testamentarischen Be-
rufung mit dem Augenblicke des Todes des Erblassers ein. Bezüglich des
Königreiches der Niederlande selbst und aller bis zum Jahre 1811 in die
Verwaltung der ehemaligen Waisen= und Vormundschaftskammern gelangten
Vermögensmassen und Erbschaften ist aber seit dem Jahre 1880 überhaupt
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