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§ 8.
Die von dem Großherzoglichen Ober-Schloßhauptmann Leo Grafen Henckel
von Donnersmarck und dem Großherzoglichen Sanitätsrath Dr. Felix Vulpius
hier dem Museum durch Stiftungs-Urkunde vom 18. Juni 1885 eigenthümlich
zugewendeten, unveräußerlichen Gegenstände sind kenntlich zu machen durch die
Bezeichnung:
„Gestiftet durch Graf Leo Heuckel von Donnersmarck
und Dr. Felix Vulpius.“
Können einzelne Stücke ihrer Beschaffenheit nach mit diesem Vermerk
nicht versehen werden, so ist letzterer auf dem Behältnisse anzubringen, in
welchem sie verwahrt werden.
Stiche, Zeichnungen und dergleichen Blätter werden mit einem Stempel
versehen, welcher die Zugehörigkeit zur Stiftung kurz kennzeichnet.
§ 9.
Schreitet der Staat dazu oder erlaubt er es Anderen, auf mechanischem
Wege Nachbildungen, namentlich auch Photographien, von Gegenständen des
Goethe-Nationalmuseums anfertigen oder aufnehmen zu lassen, so sind zwei
Freiexemplare und zwar das eine für die Gräflich Henckel'sche Familie, das
andere für die Vulpius'sche Familie kostenfrei an diese einzusenden.
8 10.
Der Großherzogliche Ober-Schloßhauptmann Leo Graf Henckel von
Donnersmarck und der Großherzogliche Sanitätsrath Dr. Felix Vulpius, so-
wie alle ihre jetzigen und künftigen erwachsenen Familienglieder erhalten
Ehrenkarten zum freien Besuche des Museums.
§ 11.
Sollte das Museum aus irgend einem Grunde zu bestehen aufhören, so