Kreisabgaben.
besitz oder Gewerbebetrieb angehörenden phy—
sischen und juristischen Personen, nicht auf dem
der Repartition (Kontingentierung) des Abgabensolls
auf die nachgeordneten
verbände. Das individuell veranlagte Abgabensoll
wird aber für jede Gemeinde und
jeden Gutsbezirk im ganzen berechnet und
der Gemeinde bzw. dem Gutsbezirk zur Einziehung
im einzelnen und Abführung in einer
Summe an die Kreiskommunalkasse überwiesen.
Den Gemeinden bleibt es jedoch überlassen,
das auf sie entfallende Kreisabgabensoll
nicht als K. von den einzelnen Pflichtigen
einzuziehen, sondern aus der Gemeindekasse
zu entrichten, so daß dann die K. tatsächlich
in den Gemeindesteuern aufgehen, also nach
dem für letztere bestehenden Maßstab und auch
von solchen Personen aufzubringen sind, die
zwar gemeinde-, aber nicht kreissteuerpflichtig
sind. (Kr O. § 11; A. § 91 Ziff. 1.)
B. Verteilungsmaßstab. Die K. dürfen
nach keinem andern Maßstab als dem der
Staatseinkommensteuer und der staatlich veranlagten
Real-(Grund-, Gebäude= und Gewerbe-)
steuern verteilt werden; autonome Kreissteuern.
sind un3zulässig. Dabei sind Grund-, Gebäudeund
die Gewerbesteuer der Klassen I und II in
der Regel mit dem gleichen Prozentsatze wie
die Einkommensteuer zu belasten; sie können
aber mit Genehmigung des Bez. auch bis
auf das Anderthalbfache höher oder bis zur
Hälfte niedriger wie diese belastet werden.
Die Gewerbesteuerklassen III und IV können
ganz freigelassen, niedriger oder gleich hoch
wie die Klassen I und II herangezogen werden.
Im übrigen sind Differenzierungen zwischen
den Realsteuern unzulässig (wegen des Fiskus
vgl. weiter unten). Die Einkommen bis zu
900 M. aufwärts können, brauchen aber nicht
herangezogen zu werden, ihre Heranziehung
erfolgt nach den im EinktS. bestimmten
Ao#rmalsteuersätzen (s. Fingierte Einkommensteuer).
Soweit die K. für Verkehrsanlagen
erhoben werden, kann ein besonderer
Verteilungsmaßstab beschlossen werden, und
zwar in den oben angegebenen Grenzen, d.kh. bis
zum Anderthalbfachen, auch ohne Genehmigung
des BezA. eine Mehrbelastung der Grund-, Gebäude=
und der auf dem platten Lande aufkommenden
Gewerbesteuer der Klassen I und H
im Verhältnis zur Einkommensteuer; Ein-Kkommen
bis zu 900 Ml. können freigelassen
oder minderbelastet werden. Nach dem beschlossenen
Verteilungsmaßstab sind alle Steuerpflichtigen
derselben Kategorie gleichmäbßig
heranzuziehen; sofern es sich jedoch um Kreiseinrichtungen
handelt, welche in besonders
hervorragendem oder geringem Maße einzelnen
Kreisteilen zugute kommen, Rhann unter Genehmigung
des Md J. eine Aehr= oder
Minderbelastung dieser Kreisteile — nicht
auch einzelner Klassen von Kreisangehörigen —
erfolgen, die auch nach anderen Maßstäben,
als Quoten der K. bzw. Prinzipalsteuern und
nach Interessentenzonen bemessen werden kann;
je nach Beschluß des Kreistags kann die Mehrbelastung
durch Taturalleisung nersetzt werden.
Der Verteilungsmaßstab der K. kann von fünf
zu fünf Jahren revidiert werden. (KrO. 8§ 12,
ommunal-
983
13; &Abs. § 91 Ziff. 2, 3.) Ubersteigen die K.
505% des Gesamtaufkommens der Staatsbzw.
staatlich veranlagten Steuern, so bedürfen
ie der Genehmigung des MId J. und des #l.
(KrO. 8§ 176 Ziff. 3).
C. Steuerpflicht. Steuerpflichtig sind 1. diejenigenphysischen
Personen, welche im Rreise einen
Wohnsitz haben und gleichzeitig in dem Kreise
zur Einkommensteuer veranlagt sind; 2. Kreisforensen
(s. Forensen, BesteuerungB); 3. gewisse
juristische Personen (vgl. Erwerbsgesellschaften,
Juristische Personen) insbesondere
auch 4. der Fiskhus, dieser aber nur hinsichtlich
der auf die Grund= und Gebäudesteuer
gelegten K., hier aber auf Beschluß des Kreistags
mit erhöhten Prozenten (s. Fiskus V.).
Soweit das Einkommen aus außerhalb des
Kreises belegenem Grundbesitz, stattfindendem
Gewerbe= oder Bergbaubetriebe fließt, ist es
von den K. freizulassen (s. Doppelbesteuerung
a. E.). Von den nach der Grund= und
Gebäudesteuer umgelegten K. bleiben frei:
1. die zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch
bestimmten Liegenschaften und Gebäude
des Staates und kommunaler Verbände einschließlich
der Dienstwohnungen und Dienstrundstücke;
2. kgl. Schlösser; 3. Brüchen,
unststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen;
4. Universitäts= und andere zum öffentlichen
Unterricht bestimmte Gebäude; 5. gottesdienstliche
Gebäude; 6. bebaute und unbebaute
Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener
und Elementarschullehrer sowie Dienstgebäude
anderer Lehrer; 7. Armen-, Waisen= und
Krankenhäuser, Aufbewahrungs= und Gefängnisanstalten
sowie milden Stiftungen gehörige
und für deren Zwecke unmittelbar benutzte
Gebäude. u den nach der Gewerbesteuer
umgelegten . können nur die nach dem Gew-StG.
selbst steuerpflichtigen Betriebe, nicht auch
die nach diesem steuerfreien, aber nach dem
KAG. der Gemeinde gegenüber steuerpflichtig
gewordenen herangezogen werden (s. Ge—
werbesteuer). Die Steuervorrechte der Beamten,
Geistlichen, Militärpersonen usw. finden
wie bei der Gemeinde= so auch bei der Kreisbesteuerung
Anwendung (s. Beamte, Gemeindebesteuerung,
und Ailitärperso-=nen,
Besteuerung). Kr. 8§ 9, 14, 16, 18.
D. Veranlagung und Erhebung. Die
Veranlagung erfolgt durch den Kr A. Soweit
die Staats= oder staatlich veranlagte Steuer
die unveränderte Grundlage der K. bildet, beschränkt
sich die Tätigkeit des Kr A. auf Berechnung
des Kreiszuschlags zu jener. Aur
gegenüber Kreis-, aber nicht Staatssteuerpflichtigen,
Forensen und solchen RKreissteuerpflichtigen,
deren staatssteuerpflichtiges Einkommen
nur teilweise dem Steuerrecht des
Kreises unterliegt, hat der Kr A. eine wirkliche
Veranlagung vorzunehmen, indem er zunächst
den der K. zugrunde zu legenden Prinzipalsteuersatz
unter sinngemäßer Anwendung der
für die Staatssteuer geltenden Grundsätze feststellt.
Die Benachrichtigung der Abgabepflichtigen
erfolgt durch den Gemeinde= bzw.
Gutsvorsteher. Binnen zwei Monaten nach
derselben steht ihnen Einspruch beim KrA. und
binnen weiteren zwei Wochen nach Zustellung