Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

Kreisabgaben.

besitz  oder  Gewerbebetrieb  angehörenden  phy—
sischen  und  juristischen  Personen,  nicht  auf  dem
der  Repartition  (Kontingentierung)  des  Abgabensolls
  auf  die  nachgeordneten
verbände.  Das  individuell  veranlagte  Abgabensoll
  wird  aber  für  jede  Gemeinde  und
jeden  Gutsbezirk  im  ganzen  berechnet  und
der  Gemeinde  bzw.  dem  Gutsbezirk  zur  Einziehung
  im  einzelnen  und  Abführung  in  einer
Summe  an  die  Kreiskommunalkasse  überwiesen.
  Den  Gemeinden  bleibt  es  jedoch  überlassen,
  das  auf  sie  entfallende  Kreisabgabensoll
  nicht  als  K.  von  den  einzelnen  Pflichtigen
einzuziehen,  sondern  aus  der  Gemeindekasse
zu  entrichten,  so  daß  dann  die  K.  tatsächlich
in  den  Gemeindesteuern  aufgehen,  also  nach
dem  für  letztere  bestehenden  Maßstab  und  auch
von  solchen  Personen  aufzubringen  sind,  die
zwar  gemeinde-,  aber  nicht  kreissteuerpflichtig
sind.  (Kr  O.  §  11;  A.  §  91  Ziff.  1.)

B.  Verteilungsmaßstab.  Die  K.  dürfen
nach  keinem  andern  Maßstab  als  dem  der
Staatseinkommensteuer  und  der  staatlich  veranlagten
  Real-(Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbe-)
steuern  verteilt  werden;  autonome  Kreissteuern.
sind  un3zulässig.  Dabei  sind  Grund-,  Gebäudeund
  die  Gewerbesteuer  der  Klassen  I  und  II  in
der  Regel  mit  dem  gleichen  Prozentsatze  wie
die  Einkommensteuer  zu  belasten;  sie  können
aber  mit  Genehmigung  des  Bez.  auch  bis
auf  das  Anderthalbfache  höher  oder  bis  zur
Hälfte  niedriger  wie  diese  belastet  werden.
Die  Gewerbesteuerklassen  III  und  IV  können
ganz  freigelassen,  niedriger  oder  gleich  hoch
wie  die  Klassen  I  und  II  herangezogen  werden.
Im  übrigen  sind  Differenzierungen  zwischen
den  Realsteuern  unzulässig  (wegen  des  Fiskus
vgl.  weiter  unten).  Die  Einkommen  bis  zu
900  M.  aufwärts  können,  brauchen  aber  nicht
herangezogen  zu  werden,  ihre  Heranziehung
erfolgt  nach  den  im  EinktS.  bestimmten
Ao#rmalsteuersätzen  (s.  Fingierte  Einkommensteuer).
  Soweit  die  K.  für  Verkehrsanlagen
  erhoben  werden,  kann  ein  besonderer
Verteilungsmaßstab  beschlossen  werden,  und
zwar  in  den  oben  angegebenen  Grenzen,  d.kh.  bis
zum  Anderthalbfachen,  auch  ohne  Genehmigung
des  BezA.  eine  Mehrbelastung  der  Grund-,  Gebäude=
  und  der  auf  dem  platten  Lande  aufkommenden
  Gewerbesteuer  der  Klassen  I  und  H
im  Verhältnis  zur  Einkommensteuer;  Ein-Kkommen
  bis  zu  900  Ml.  können  freigelassen
oder  minderbelastet  werden.  Nach  dem  beschlossenen
  Verteilungsmaßstab  sind  alle  Steuerpflichtigen
  derselben  Kategorie  gleichmäbßig
heranzuziehen;  sofern  es  sich  jedoch  um  Kreiseinrichtungen
  handelt,  welche  in  besonders
hervorragendem  oder  geringem  Maße  einzelnen
Kreisteilen  zugute  kommen,  Rhann  unter  Genehmigung
  des  Md  J.  eine  Aehr=  oder
Minderbelastung  dieser  Kreisteile  —  nicht
auch  einzelner  Klassen  von  Kreisangehörigen  —
erfolgen,  die  auch  nach  anderen  Maßstäben,
als  Quoten  der  K.  bzw.  Prinzipalsteuern  und
nach  Interessentenzonen  bemessen  werden  kann;
je  nach  Beschluß  des  Kreistags  kann  die  Mehrbelastung
  durch  Taturalleisung  nersetzt  werden.
Der  Verteilungsmaßstab  der  K.  kann  von  fünf
zu  fünf  Jahren  revidiert  werden.  (KrO.  8§  12,

ommunal- 



 

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13;  &Abs.  §  91  Ziff.  2,  3.)  Ubersteigen  die  K.
505%  des  Gesamtaufkommens  der  Staatsbzw.
  staatlich  veranlagten  Steuern,  so  bedürfen
ie  der  Genehmigung  des  MId  J.  und  des  #l.
(KrO.  8§  176  Ziff.  3).

C.  Steuerpflicht.  Steuerpflichtig  sind  1.  diejenigenphysischen
  Personen,  welche  im  Rreise  einen
Wohnsitz  haben  und  gleichzeitig  in  dem  Kreise
zur  Einkommensteuer  veranlagt  sind;  2.  Kreisforensen
  (s.  Forensen,  BesteuerungB);  3.  gewisse
  juristische  Personen  (vgl.  Erwerbsgesellschaften,
  Juristische  Personen)  insbesondere
  auch  4.  der  Fiskhus,  dieser  aber  nur  hinsichtlich
  der  auf  die  Grund=  und  Gebäudesteuer
gelegten  K.,  hier  aber  auf  Beschluß  des  Kreistags
  mit  erhöhten  Prozenten  (s.  Fiskus  V.).
Soweit  das  Einkommen  aus  außerhalb  des
Kreises  belegenem  Grundbesitz,  stattfindendem
Gewerbe=  oder  Bergbaubetriebe  fließt,  ist  es
von  den  K.  freizulassen  (s.  Doppelbesteuerung
  a.  E.).  Von  den  nach  der  Grund=  und
Gebäudesteuer  umgelegten  K.  bleiben  frei:
1.  die  zu  einem  öffentlichen  Dienst  oder  Gebrauch
  bestimmten  Liegenschaften  und  Gebäude
des  Staates  und  kommunaler  Verbände  einschließlich
  der  Dienstwohnungen  und  Dienstrundstücke;

  2.  kgl.  Schlösser;  3.  Brüchen,

unststraßen,  Schienenwege  der  Eisenbahnen;
4.  Universitäts=  und  andere  zum  öffentlichen
Unterricht  bestimmte  Gebäude;  5.  gottesdienstliche
  Gebäude;  6.  bebaute  und  unbebaute
Dienstgrundstücke  der  Geistlichen,  Kirchendiener
und  Elementarschullehrer  sowie  Dienstgebäude
anderer  Lehrer;  7.  Armen-,  Waisen=  und
Krankenhäuser,  Aufbewahrungs=  und  Gefängnisanstalten
  sowie  milden  Stiftungen  gehörige
und  für  deren  Zwecke  unmittelbar  benutzte

 

Gebäude.  u  den  nach  der  Gewerbesteuer
umgelegten  .  können  nur  die  nach  dem  Gew-StG.
  selbst  steuerpflichtigen  Betriebe,  nicht  auch

die  nach  diesem  steuerfreien,  aber  nach  dem
KAG.  der  Gemeinde  gegenüber  steuerpflichtig
gewordenen  herangezogen  werden  (s.  Ge—
werbesteuer).  Die  Steuervorrechte  der  Beamten,
  Geistlichen,  Militärpersonen  usw.  finden
wie  bei  der  Gemeinde=  so  auch  bei  der  Kreisbesteuerung
  Anwendung  (s.  Beamte,  Gemeindebesteuerung,
  und  Ailitärperso-=nen,
  Besteuerung).  Kr.  8§  9,  14,  16,  18.

D.  Veranlagung  und  Erhebung.  Die
Veranlagung  erfolgt  durch  den  Kr  A.  Soweit
die  Staats=  oder  staatlich  veranlagte  Steuer
die  unveränderte  Grundlage  der  K.  bildet,  beschränkt
  sich  die  Tätigkeit  des  Kr  A.  auf  Berechnung
  des  Kreiszuschlags  zu  jener.  Aur
gegenüber  Kreis-,  aber  nicht  Staatssteuerpflichtigen,
  Forensen  und  solchen  RKreissteuerpflichtigen,
  deren  staatssteuerpflichtiges  Einkommen
  nur  teilweise  dem  Steuerrecht  des
Kreises  unterliegt,  hat  der  Kr  A.  eine  wirkliche
Veranlagung  vorzunehmen,  indem  er  zunächst
den  der  K.  zugrunde  zu  legenden  Prinzipalsteuersatz
  unter  sinngemäßer  Anwendung  der
für  die  Staatssteuer  geltenden  Grundsätze  feststellt.
  Die  Benachrichtigung  der  Abgabepflichtigen
  erfolgt  durch  den  Gemeinde=  bzw.
Gutsvorsteher.  Binnen  zwei  Monaten  nach
derselben  steht  ihnen  Einspruch  beim  KrA.  und
binnen  weiteren  zwei  Wochen  nach  Zustellung