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für wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von dem bedienenden
Wärter übersehen werden können.
(6) In angemessener Entfernung vor den Wegübergängen müssen War—
nungstafeln aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen,
wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren
geschlossen sind.
86.
Bewachung der Bahn.
(1) Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder ein-
zeln fahrende Lokomotiven zu erwarten stehen.
(2) Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens
dreimal revidirt werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien
mit geringer Frequenz von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Gefahr-
drohende Stellen sind ständig zu bewachen.
(3) Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen
zu achten.
) Die Uebergangsbarrieren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft
des Zuges zu schließen. Eine Abkürzung dieser Frist bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde und der Zustimmung der Landespolizeibehörde.
(5) Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht
werden, sind unter Verschluß zu halten (siehe § 58).
(6) Die Barrieren der Niveauübergänge mit geringem Verkehr können
mit Genehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und
sind auf Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede
dieser Barrieren, einschließlich der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mittelst
dessen das Oeffnen von den Passanten verlangt wird.
(7) Die Uebergänge in gleicher Höhe der Schienen über Stationsgeleise
sind zu bewachen.
(8) Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleis-
überwachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden.
(9) Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die
Uebergänge von Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet
sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugbarrieren, soweit sie nicht mit Ge-
nehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden.