Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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BRegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eise nach. 
Nummer 24. Weimar. 2. Oktober 1886. 
Inhan: Ministerial. Bekanntmachung, die Verleihung der juristischen Persönlichleit an den Allgemeinen — 
protestantischen Missiensverein Zu Weimar betressend, Seite 255. — Minilslerial- Helaumimachung. die 
antheutische Auslegung des § “ der Synodal= Ordnung betreffend, Seite 255. — nisterial. Bekannt- 
machung, die Wahlen der Abgcordueten für die vierte ordentliche Landes-Synode vrruui Seite 256. — 
Ministerial-Belanntmachung, betreffend die Zusammensetzung der bei der Großherzoglich und Herzoglich 
Sächs. Gesammt-= Universite#t zu Jena bestehenden Kommissionen für die Prüfung der Aerzte und Zahn- 
ärzte, für die ärztliche Vorprüfung und für die Prüfung der Apotheker, Seite 25 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[88!) 1. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs haben 
Seine Königliche Hoheit der Erbgroßherzog auf geschehenes Ansuchen dem 
Allgemeinen evangelisch-protestantischen Missionsverein zu 
Weimar die Rechte der juristischen Persönlichkeit zu verleihen geruht. 
Weimar, am 21. September 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
(89| II. Nachdem sich ergeben hat, daß die Bestimmung in § 7 der Synodal- 
Ordnung, nach welcher „jeder evangelische Kirchgemeindevorstand aus der Zahl 
derjenigen Glieder der Parochie, welche die für das Amt eines Kirchgemeinde- 
vorstehers gesetzlich erforderten Eigenschaften besitzen, so viele weltliche Wahl- 
männer zu wählen hat, als jeweilig Pfarrer, Diakone und Vikare im ordent- 
lichen Kirchendienste aktiv in der Parochie sind“", verschiedenartig ausgelegt 
1886 42
	        
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