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§ 2.
Bauwerke.
(1) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen be-
stimmter Brücken ist nur ausnahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle
der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde.
(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der
Ueberbaukonstruktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen.
§5 3.
Breite des Bahnkörpers.
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten
und auf Dämmen ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die
Unterkante der Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie
und der verlängerten Böschungslinie mindestens 2 m von der Mitte des Ge-
leises entfernt liegt.
84.
Trockeulegung des Plauums.
(1) Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei
eingedeichten Strecken, mindestens 0,600 m über dem höchsten Wasserstande
liegen.
(2) Die Bettung soll unter den Schienennnterlagen mindestens 0,200 m
stark und gehörig entwässert sein.
86.
Spurweite.
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den
Köpfen der Schienen gemessen) 1,135 m betragen. In stärker als nach 1000 m
Halbmesser gekrümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite im Verhältniß zur
Abnahme der Länge der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Die Ver-
größerung darf jedoch das Maß von 0,030 m nicht übersteigen.
§ 6.
Geleislage und Krümmungen.
(1) Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
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