Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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§ 2. 
Bauwerke. 
(1) Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen be- 
stimmter Brücken ist nur ausnahmsweise gestattet und bedarf in jedem Falle 
der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde. 
(2) Bei Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der 
Ueberbaukonstruktion aus gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen. 
§5 3. 
Breite des Bahnkörpers. 
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten 
und auf Dämmen ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die 
Unterkante der Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie 
und der verlängerten Böschungslinie mindestens 2 m von der Mitte des Ge- 
leises entfernt liegt. 
84. 
Trockeulegung des Plauums. 
(1) Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei 
eingedeichten Strecken, mindestens 0,600 m über dem höchsten Wasserstande 
liegen. 
(2) Die Bettung soll unter den Schienennnterlagen mindestens 0,200 m 
stark und gehörig entwässert sein. 
86. 
Spurweite. 
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den 
Köpfen der Schienen gemessen) 1,135 m betragen. In stärker als nach 1000 m 
Halbmesser gekrümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite im Verhältniß zur 
Abnahme der Länge der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Die Ver- 
größerung darf jedoch das Maß von 0,030 m nicht übersteigen. 
§ 6. 
Geleislage und Krümmungen. 
(1) Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen. 
1886 8
	        
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