Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Schienenoberkante überall einen Spielraum von 0,050 m gegen das Normal- 
profil des lichten Raumes und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über 
Schienenoberkante eine Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 
1,575 m zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenober- 
kante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils, 
und zwar bis 3,700 m über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 
3,700 m bis 4,150 m über Schienenoberkante bis auf 0,850 m. 
(2) Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nur 
die Lokomotivschornsteine und überbauten Schaffnersitze hinausragen, und zwar 
höchstens bis 4,570 m über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch 
so konstruirt sein, daß sie auf die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten 
Abmessungen eingeschränkt werden können Die Breite der überbauten Schaffner- 
sitze darf nur so groß sein, daß überall ein Spielraum von mindestens 0,150 m 
gegen das Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist. 
(3) Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr 
in Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die 
vorbezeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m 
über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig 
begrenzt, bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4,570 m 
Höhe mit 1,580 m Breite ab. 
(4) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie 
Signalscheiben, Laternen, Leinenhaspel, müssen innerhalb des in Absatz 3 be- 
schriebenen Begrenzungsprofils verbleiben. 
(5) Die nach Außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen in 
jeder Stellung noch innerhalb des Normalprofils des lichten Raumes verbleiben. 
(6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den 
Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Radreifen nur 
die nachbenannten Theile herabreichen, und zwar: 
1. bei allen Eisenbahnfahrzeugen: 
a) die durch das Profil des Rades gedeckten Konstruktionstheile, wie 
Bahnräumer, Bremsklötze, Sandstreuer, bis auf 0,050 m über 
Schienenoberkante; 
b) die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 0,075 m über 
Schienenoberkante;
	        
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