Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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ausschließlich  Tendermaschinen  zur  Verwendung  kommen,  mindestens  eine  Drehscheibe,
  deren  Durchmesser  nicht  unter  12  m  betragen  darf,  vorhanden  sein.

(2)  Die  Hauptträger  derselben  sollen  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl  hergestellt
  sein.

§  16.
Perrons.

(1)  Die  Höhe  des  Perrons  für  den  Personenverkehr  darf  ohne  Genehmigung
  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  nicht  mehr  als  0,380  m  über  Schienenoberkante
  betragen.

(2)  Alle  auf  den  Perrons  feststehenden  Gegenstände,  als  Sänlen  2c.,  müssen
bis  zu  einer  Höhe  von  2,500  m  über  Perron  mindestens  3  m  im  Lichten
von  der  Mitte  desjenigen  Geleises  entfernt  sein,  für  welches  der  Perron
benutzt  wird.

§  17.
Bedürfnißanstalten.

Auf  den  Stationen  sind  in  der  Nähe  des  Perrons  Bedürfnißanstalten

anzuordnen  und  die  Zugänge  zu  denselben  weithin  sichtbar  zu  bezeichnen.

8  18.
Rampen.

(1!)  Auf  Bahnhöfen  und  Haltestellen,  wo  die  Ein=  und  Ausladung  von
Fahrzeugen  oder  Vieh  in  größerem  Umfange  zu  erwarten  steht,  sind  feste
Rampen  herzustellen,  deren  Höhe  über  Schienenoberkante  nicht  über  1,120  m
beträgt.  Diese  Rampen  müssen  zur  Verladung  von  der  Seite  und  wenigstens
eine  derselben  zur  Verladung  vor  Kopf  eingerichtet  sein.

(2)  Für  geringeren  Verkehr  genügt  die  Bereitstellung  beweglicher  Rampen.

(3)  Die  Ladegeleise  müssen  bei  der  Ladeweise  von  der  Seite  entweder
die  Vorbeiführung  aller  Fahrzeuge  ohne  Rückbewegung  auf  diesen  Geleisen
oder  aber  die  successive  Vorführung  von  je  20  Fahrzeugen  vor  eintretender
Rückbewegung  gestatten.

(4)  Ist  auf  den  gedachten  Bahnhöfen  die  Anlage  eines  durchlaufenden
Rampengeleises  oder  eines  solchen  für  20  Wagen  nicht  schon  durch  den  gewöhnlichen
  Verkehr  geboten,  so  genügt  es,  wenn  die  Situirung  der  Laderampe
in  der  Art  erfolgt,  daß  das  Rampengeleise  für  die  Vorführung  von  mindestens
20  Wagen  anstandslos  verlängert  werden  kann.