Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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2. bei Lokomotiven außerdem: 
a) die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotivtheile, 
wie Pleuel= und Kuppelstangenköpfe, bis auf 0,075 m über 
Schienenoberkante; 
b) die übrigen Lokomotivtheile bis auf 0,100 m über Schienenoberkante. 
(7) Von der seitlichen Begrenzung des Normalprofils des lichten Raumes 
müssen alle im Absatz 6 dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile 
mindestens 0,050 mn entfernt bleiben. 
8 24. 
Lokomotiven- nud Tender-Radstaud. 
(1) Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen 
Möglichst langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugsmaschinen mit 
festen, seitlich nicht verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen. 
(2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m 
Halbmesser haben, sind für drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 
3 m Radstand bewegliche Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden. 
5 25. 
Tender. 
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf 
nicht mehr als 2,750 m betragen. 
§ 26. 
Wagen-Radstand. 
(1) Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, 
muß für die Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, 
sofern der Radstand über 4 m beträgt. 
(2) Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,500 m nicht an- 
zuwenden und soll das Maß von 4,500 m für den Radstand nicht über- 
schritten werden. 
§ 27. 
Wagengestelle. 
Die normale Höhe des Fußbodens der unbeladenen Güterwagen über 
Schienenoberkante beträgt 1,220 m.
	        
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