Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Württemberger!  vertraut  Eurem  Könige,  der  seit  vierunddreißig  Jahren  die  Förderung
Eures  Wohls  zum  Gegenßande  seiner  wärmsten  Fürsorge  gemacht  bat  „und  der  nie  aufhoͤ-rten
  wird,  diesem  Ziele  seine  Kraft,  sein  Leben  zu  weihen.
Stuttgart,  den,7.  November  1850.

Wilhelm.
Miller.  Wächter-Spittler.  Linden.  Knapp.  Plessen.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  der  Justiz  und  des  Kriegswesenéê.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kriegswesens.

Verfügung  in  Betreff  des  Gerichtsstandes  der  zum  beurlaubten  Stande  gehörigen  Militärpersonen
im  Falle  des  Zusammentreffens  bürgerlicher  und  militärischer  Verbrechen  oder  Vergehen.

Ueber  die  dinsichtlich  des  Gerichtsstandes  der  zum  beurlaubten  Stande  gehörigen  Militärpersonen
  in  dem  Falle  ssch  aufwerfenden  Fragen,  wenn  bei  denselben  gemeine  und  militärische
  Verbrechen  oer  Vergehen  zusammentreffen,  hat  zwischen  den  Ministerien  der  Justiz
und  des  Kriegs  eine  auf  die  gutächtlichen  Aeußerungen  der  betreffenden  obersten  Gerichtsbebörden
  gegründete  Erörterung  stattgefunden,  in  deren  Folge  die  nachstehenden  Sätze  als
in  den  einschlägigen  Gesetzen  begründet  anerkannt  worden  sind,  und  zu  Erzlelung  eines  geordneten
  und  gleichförmigen  Verfahrens  in  derartigen  Fällen  biemit  bekannt  gemacht
werden.

é.  1.

Wenn  gemeine  und  militärische  Verbrechen  und  Vergehen  bei  einer  zum  beurlaubten
Stande  zählenden  Militärperson  zusammentreffen,  so  haben  die  bürgerlichen  Gerichte  die
gemeinen  —  und  die  Militärgerichte  die  militärischen  Verbrechen  oder  Vergehen  zu  untersuchen
  und  abzuurtheilen.

g.  2.

Darüber,  welche  dieser  Gerichtsbehörden  den  Verdächtigen  zuerst  zur  Untersuchung  zu.

bringen  und  abzuurtheilen  habe,  entscheivet  das  Zuvorkommen.