Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

59 
8 28. 
Bremsen. 
(1) Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit den- 
selben eine annähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann. 
(2) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen 
stets nach rechts gedreht werden. 
§ 29. 
Raddruck. 
Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene 
bei voller Ausnutzung der festgesetzten Tragfähigkeit nicht mehr als 7000 kg 
betragen. 
830. 
Zug- und Stoßapparate. 
(1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei 
den Tendern an der hinteren Stirnseite und bei Tender-Lokomotiven und allen 
übrigen Fahrzeugen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an 
beiden Stirnseiten mit elastischen Zug= und Stoßapparaten versehen sein. Die 
Mitte der Zug= und Stoßapparate darf über Schienenoberkante bei leeren 
Fahrzeugen nicht höher als 1065 mm und bei beladenen Fahrzeugen nicht 
tiefer als 940 mm liegen. 
(2) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke 
gebauten, müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein. 
831. 
Zugvorrichtung. 
(1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die 
Länge, um welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, 
mindestens 50 min und nicht mehr als 150 mm beträgt. 
(2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der 
Stoßfläche der nicht zusammengedrängten Buffer nicht weniger als 345 mm 
und nicht mehr als 395 mm entfernt sein. 
832. 
Buffer. 
(1) Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen 
soll von Mitte zu Mitte 1750 mm betragen. Der Abstand der vorderen 
1886 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.