140
[191 II. Vom 1. April d. Is. an ist von den dem Großherzogthum Sachsen
augehörigen Schülern der Lehrerseminare, insoweit sie nicht den zum Eintritt
in den inländischen Volksschuldienst verpflichtenden Revers unterzeichnet haben,
ein Schulgeld im Betrage von jährlich vierzig Mark (40 M) zu erheben,
während es bei dem für Ausländer geordneten Schulgeld von jährlich 120#
auch ferner bewendet. Es bleibt aber auch fernerhin vorbehalten, bedürftigen
inländischen Schülern bei hinlänglicher Befähigung und zufriedenstellendem
Fleiß und sittlichem Verhalten eine Ermäßigung oder Befreinng zuzugestehen.
Vorstehendes wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 24. Januar 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
!/20) Das 1., 2. und 3. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1691 die Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags, vom
14. Januar 1887; unter
1692 die Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag, vom
14. Janunar 1887; unter
„ 1693 das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1886/87,
vom 17. Jannar 1887; unter
„ 1694 die Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse
auf den zum Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen
Salomonsinseln, vom 11. Januar 1887; unter
1695 die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung
bedürfen, vom 5. Januar 1887; unter
„ 1696 die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden,
vom 25. Jannar 1887.
Berichtigung.
In der, das Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts- und ——2 enthaltenden Nummer 3 des
Regier Iu Hiantes ist Seite 78 Zeile 11 von oben statt „Art“ zu lesen „Arzt“.
Weimor. — Hof.Buchdruckerei.