Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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[191 II. Vom 1. April d. Is. an ist von den dem Großherzogthum Sachsen 
augehörigen Schülern der Lehrerseminare, insoweit sie nicht den zum Eintritt 
in den inländischen Volksschuldienst verpflichtenden Revers unterzeichnet haben, 
ein Schulgeld im Betrage von jährlich vierzig Mark (40 M) zu erheben, 
während es bei dem für Ausländer geordneten Schulgeld von jährlich 120# 
auch ferner bewendet. Es bleibt aber auch fernerhin vorbehalten, bedürftigen 
inländischen Schülern bei hinlänglicher Befähigung und zufriedenstellendem 
Fleiß und sittlichem Verhalten eine Ermäßigung oder Befreinng zuzugestehen. 
Vorstehendes wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 24. Januar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
!/20) Das 1., 2. und 3. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1691 die Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags, vom 
14. Januar 1887; unter 
1692 die Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag, vom 
14. Janunar 1887; unter 
„ 1693 das Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1886/87, 
vom 17. Jannar 1887; unter 
„ 1694 die Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse 
auf den zum Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen 
Salomonsinseln, vom 11. Januar 1887; unter 
1695 die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses 
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen, vom 5. Januar 1887; unter 
„ 1696 die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden, 
vom 25. Jannar 1887. 
  
Berichtigung. 
In der, das Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts- und ——2 enthaltenden Nummer 3 des 
Regier Iu Hiantes ist Seite 78 Zeile 11 von oben statt „Art“ zu lesen „Arzt“. 
Weimor. — Hof.Buchdruckerei.
	        
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