Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eise nach. 
Nummer 7. Weimar. 25. Februar 1887. 
Juhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Berechnung der Kosten für die im § 6 des Gesetzes Über den 
Markenschutz vom 30. November 1874 und der Ausführungs-Bestimmungen vom 8. Februar 1875 vor- 
geschriebenen Bekanntmachung der ersten Eintragung und der Löschung eines Waarenzeichens, Seite 143. — 
Ministerial-Bekanntmachung, die Vorschriften über Führung des Musterregisters beiressend, Seite 144. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Abgabe eines Exemplars der in dritter Auflage erschienenen 
Unterweisung fUr Vormünder im Großherzogthum Sachsen an die bereits bestellten und die nen zu be# 
stellenden Vormünder, Seite 149. — Ministerial- Bekanmmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen 
Person und einer milden Stiftung an den Verein für sittlich hülisbedürftige Kinder in Jena betreffend, Seite 149. 
— Ministerial-Bekanntmachungen, den Wechsel in den Hauptagenturen der Norddeutschen Feuer-Versicherungs- 
Gesellschaft zu Hamburg und der Deutschen Hagel.Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin betressend, Seite 150. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(24/ I. Die Kosten der im § 6 des Gesetzes über den Markenschutz vom 
30. November 1874 und unter Ziffer 8 bis 10 der Ausführungsbestimmungen 
vom 8. Februar 1875 vorgeschriebenen Bekanntmachung der ersten Eintragung 
und der Löschung eines Waarenzeichens im „Deutschen Reichsanzeiger“ 
werden nach einer im Central-Blatt für das Deutsche Reich, Jahrgang XIV., 
Seite 418 abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. De- 
zember 1886 seit Beginn des laufenden Jahres 1887 nach dem Raume, die 
Zeile zu 30 Pf., berechnet. Für jedes Belegblatt sind 10 Pf. zu entrichten. 
Außerdem sind der Verwaltung des Reichsanzeigers die Kosten für Porto, 
Schneiden des Zeichenstocks, falls dieser nicht eingesandt wird, ferner für Ver- 
packung und Rücksendung der Clichés, zu erstatten. 
Die Gerichtsbehörden werden hierauf unter Verweisung auf den Ministerial- 
Erlaß vom 3. April 1875 (Seite 256—258 des Regierungs-Blatts), dessen 
Vorschrift unter Ziffer 6 nach Vorstehendem in Wegfall gekommen ist, noch 
besonders aufmerksam gemacht. 
Weimar, den 8. Februar 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
1887 22
	        
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