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nachzusuchende Genehmigung zur Uebernahme von Privatarbeiten, sofern da—
durch ihre Dienstgeschäfte keine Beeinträchtigung erleiden und auch sonstige
dienstliche Rücksichten nicht entgegenstehen, nicht versagt werden.
II.
Den Betheiligten ist vorbehalten, über die dem Baubeamten zu gewäh—
rende Vergütung durch schriftlichen Vertrag im Voraus ein Uebereinkommen
zu treffen. Der desfallsige schriftliche Vertrag ist der Aufsichtsbehörde bei
Einholung der Genehmigung mit vorzulegen.
Soweit durch solchen schriftlichen Vertrag die Gebühren und Auslagen
des Baubeamten nicht im Voraus festgesetzt sind, hat die Berechnung derselben
nach den dieser Verordnung anliegenden Bestimmungen zu erfolgen.
III.
In allen Fällen sind die Betheiligten berechtigt, die Feststellung der von
dem Baubeamten in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen durch die
Aufsichtsbehörde zu beantragen (5 45 des Gesetzes vom 5. Jannar 1887).
Der Aufsichtsbehörde sind, behufs der Feststellung, von den Betheiligten
die nöthigen Unterlagen zu beschaffen, namentlich auch von dem Baubeamten
auf Erfordern die berechneten Auslagen zu bescheinigen.
Sind Gebühren und Auslagen eines Baubeamten in Grundstückszusammen-
legungssachen festzustellen, so wird von der Aufsichtsbehörde das Gutachten
der Großherzoglichen Generalkommission eingeholt werden. In anderen Fällen
hat der Großherzogliche Bezirksdirektor vor der von ihm zu bewirkenden Fest-
stellung der Gebühren und Auslagen des Landbaumeisters oder sonstigen ihm
unterstellten Baubeamten den Großherzoglichen Oberbaudirektor um Begut-
achtung anzugehen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Großherzoglichen Bezirks-
direktors, wie des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der
Finanzen (§ 45 des Gesetzes vom 5. Jannar 1887), findet — bezüglich nach
der Entscheidung über gestellte Erinnerungen der Betheiligten, § 46 Absatz 1
desselben Gesetzes — Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung in demselben
§ 46, Absatz 2, Statt.