Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Kriegsministerium. 
Departement für das Invalidenwesen. Berlin, den 16. Juli 1887. 
Nr. 153. 
Bekauntmachung. 
Festsetzung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge der pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten #. 
Gemäß § 7 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen 
und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sind die zur Zeit 
des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Juli d. J.) pensionirten Offiziere, Aerzte, Beamten, Zeug- 
feldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den Generalkommandos, welche 
weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte 
Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, von Entrichtung der Wittwen= und Waisengeldbeiträge 
befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen kommen 
hierbei nicht in Betracht. 
Im Hinblick hierauf ist nach Maßgabe der kriegsministeriellen Ausführungs-Bestimmungen 
vom 16. d. M. zu den §§ 6 und 7 unter Ziffer 2 behufs Regelung der Beitragspflicht der 
vorhandenen Pensionsempfänger durch ortspolizeiliche Bescheinigungen, welche als Rechnungs- 
ausweise dienen, festzustellen: 
ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte 
Ehe legitimirte Kinder besitzen und, zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren sind, 
und ob die bestehende Ehe oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren 
oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach der letztmaligen Pensionirung 
geschlossen ist. 
Die polizeiliche Bescheinigung kann durch eine Bescheinigung der vorgesetzten Behörde der 
mit der Auszahlung der Pension betrauten Kasse bei Uebernahme der Verantwortlichkeit für 
die Richtigkeit ersetzt werden. 
Demzufolge werden die vorhandenen Pensionsempfänger, auch diesenigen, deren Pensionen 
zur Zeit wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht berechtigenden 
Stellung des Reichs-, Staats= oder Kommunaldienstes ruhen, aufgefordert, die erforderlichen 
ortspolizeilichen Bescheinigungen an die gemäß Ziffer 4c der erwähnten Ausführungs-Be- 
stimmungen zu den §8 4, 5 und 32 des Gesetzes mit der Feststellung der Wittwen= und Waisen- 
geldbeiträge betrauten Behörden (Regierungen; Intendantur XIV. Armeekorps; Ministerium für 
Elsaß-Lothringen; Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung) unverzüglich einzureichen. Von 
denjenigen Betheiligten, deren Pensionsbezug nicht ruht, kann die Einreichung der Bescheini- 
zungen durch Vermittelung der mit der Auszahlung der Pensionsgebührnisse betrauten Kassen 
erfolgen. 
Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. J. ab 
fälligen Wittwen= und Waisengeldbeiträge vorbehaltlich der etwaigen Rückerstattung von jedem 
Penstonsempfönger erhoben werden. 
In Vertretung. 
v. Spitz.
	        
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