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zoglich Sächsischen Ministerien gewährt werden. Insbesondere kann bei der
Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder im Englischen eine
derartige Bewilligung zu Gunsten derjenigen Kandidaten eintreten, welche außer
einem mindestens zweijährigen Studium an einer deutschen Staats-Universität
eine Zeit lang an einer Hochschule studirt haben, an welcher in französischer
oder englischer Sprache vorgetragen wird, oder in den betreffenden Ländern
sich behufs ihrer sprachlichen Ausbildung aufgehalten und darüber einen be-
glaubigenden Nachweis beigebracht haben.
84.
Meldung zur Prüfung. a) Welche Meldungen von der Kom—
mission anzunehmen sind.
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat an die Großherzoglich und
Herzoglich Sächsische Wissenschaftliche Prüfungskommission in Jena schriftlich zu
richten.
2. Die Kommission ist zuständig, die Meldung desjenigen Kandidaten
anzunehmen, welcher
a) die Staatsangehörigkeit in einem der Sachsen-Ernestinischen Staaten
besitzt oder in einem derselben seinen Wohnsitz hat; oder
b) auch ohne daß dies der Fall ist, das letzte und mindestens noch ein
früheres Semester seiner Studienzeit an der Universität Jena zugebracht
hat; jedoch muß die Meldung innerhalb eines Jahres nach dem Ab-
gange von der Universität erfolgen oder der Kandidat in einem der
Sachsen-Ernestinischen Staaten bis zur Meldung seinen dauernden
Aufenthalt gehabt haben; oder
Dc) dessen Verwendung im öffentlichen Dienste in einem der Sachsen-
Ernestinischen Staaten bereits stattfindet oder in bestimmte Aussicht
genommen ist.
3. Die Meldung eines anderen Kandidaten darf nur mit Genehmigung
der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien angenommen
werden.
4. Zur Annahme der Meldung eines dem deutschen Reiche nicht ange-
hörigen Kandidaten ist in jedem Falle die Genehmigung der genannten Mini-
sterien erforderlich.
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