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1. auf die Sportel= und Gebühren-Sätze in Lehnsangelegenheiten
60, 61, 115 Ziffer 2 des Gesetzes über Sporteln und Gebühren vom
31. August 1865);
2. auf die Gebührensätze für die Eintragung vorgemerkter Privilegien
6 29 des Gesetzes vom 10. Mai 1879), sowie für Uebertragungen und
Löschungen in den Privilegienbüchern;
3. auf die Gebühren und Auslagen der Friedensrichter;
4. auf die Sporteln (einschließlich der Schreib= und Bestellgebühren) in
den anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Konkursen, welche noch
nach den vor dem 1. Oktober 1879 in Geltung gewesenen Prozeßgesetzen zu
erledigen sind.
In diesen Beziehungen (Ziffer 1— 4) verbleibt es bei den bisherigen
Bestimmungen.
Gleiches findet auch statt:
5. in Beziehung auf das Sportel= und Gebührenwesen in Angelegen-
heiten der Ablösung und Grundstückszusammenlegung, einschließlich der damit
zusammenhängenden Wasserregulirungen (§ 21 des Gesetzes vom 5. Mai 1869);
jedoch mit der Bestimmung, daß, soweit nicht Spezialkommissare, Feldmesser
und Boniteure in Frage sind, Nebengebühren und Auslagen, welche nach den
für jene Angelegenheiten bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Ansatz kommen,
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, entsprechend dem § 1
desselben, zu berechnen sind.
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe bei der Generalkommission und der
Revisionskommission bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.
85.
Auslegung des Gesetzes.
Niemals darf, vorbehältlich der Bestimmungen in 88 1 bis mit 4, für
eine amtliche Handlung etwas gefordert werden, für die sich nicht in gegen—
wärtigem Gesetz nach unzweifelhaftem Wortverstande ein bestimmter Ansatz findet.
Ausdehnung der bestimmten Ansätze auf ähnliche Fälle ist nicht statt—
haft und namentlich auch nicht durch längere Uebung zu begründen.
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