Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eise noch.
Nummer 27. Wei imar. 5. November 1887.
Inhant: Ministerial-Bekanntmachung, den Vertrag zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich
Preußischen Staatsregierung über die dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn- Ungernehmen angehörigen im
Sachsen-Weimarischen Staatsgebiet belegenen Eisenbahnen betressend, Seite 285. — Ministerial- Bekannt-
machung, die Anwendung der 8§§ 63 und 64 des Bahnpolizeireglements. 5% 30. November 1885 und
der Ministerial-Verordnung vom 4. Jmde 1875 nebst Nachtrag vom 29. Oktober 1879 auch für die
Bahnen untergeordneter Bedentung im Großherzogthum betreffend, Seite 291. — Reichs-Gesetzblatt,
Ministerial-Bekanntmachungen.
198) I. Nachstehend wird der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und König-
lich Preußischen Staatsregierung abgeschlossene, inzwischen allseitig ratifizirte
Staatsvertrag, betreffend die dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen
angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen
vom 3./24. Juni 1887 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 25. Oktober 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Staatsvertrag
zwischen Sachsen-Weimar und Preußen, betreffend die dem Nordhausen-Erfurter
Eisenbahn-Unternehmen angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete be-
legenen Eisenbahnen.
Nachdem mit der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft wegen des
Ueberganges ihres Unternehmens auf den Preußischen Staat der Vertrag vom
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