Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise noch. 
Nummer 27. Wei imar. 5. November 1887. 
Inhant: Ministerial-Bekanntmachung, den Vertrag zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich 
Preußischen Staatsregierung über die dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn- Ungernehmen angehörigen im 
Sachsen-Weimarischen Staatsgebiet belegenen Eisenbahnen betressend, Seite 285. — Ministerial- Bekannt- 
machung, die Anwendung der 8§§ 63 und 64 des Bahnpolizeireglements. 5% 30. November 1885 und 
der Ministerial-Verordnung vom 4. Jmde 1875 nebst Nachtrag vom 29. Oktober 1879 auch für die 
Bahnen untergeordneter Bedentung im Großherzogthum betreffend, Seite 291. — Reichs-Gesetzblatt, 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
198) I. Nachstehend wird der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und König- 
lich Preußischen Staatsregierung abgeschlossene, inzwischen allseitig ratifizirte 
Staatsvertrag, betreffend die dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen 
angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen 
vom 3./24. Juni 1887 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 25. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Staatsvertrag 
zwischen Sachsen-Weimar und Preußen, betreffend die dem Nordhausen-Erfurter 
Eisenbahn-Unternehmen angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete be- 
legenen Eisenbahnen. 
Nachdem mit der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft wegen des 
Ueberganges ihres Unternehmens auf den Preußischen Staat der Vertrag vom 
1887 46 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.