Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise noch. 
Nummer 27. Wei imar. 5. November 1887. 
Inhant: Ministerial-Bekanntmachung, den Vertrag zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich 
Preußischen Staatsregierung über die dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn- Ungernehmen angehörigen im 
Sachsen-Weimarischen Staatsgebiet belegenen Eisenbahnen betressend, Seite 285. — Ministerial- Bekannt- 
machung, die Anwendung der 8§§ 63 und 64 des Bahnpolizeireglements. 5% 30. November 1885 und 
der Ministerial-Verordnung vom 4. Jmde 1875 nebst Nachtrag vom 29. Oktober 1879 auch für die 
Bahnen untergeordneter Bedentung im Großherzogthum betreffend, Seite 291. — Reichs-Gesetzblatt, 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
198) I. Nachstehend wird der zwischen der Großherzoglich Sächsischen und König- 
lich Preußischen Staatsregierung abgeschlossene, inzwischen allseitig ratifizirte 
Staatsvertrag, betreffend die dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen 
angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen 
vom 3./24. Juni 1887 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 25. Oktober 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Staatsvertrag 
zwischen Sachsen-Weimar und Preußen, betreffend die dem Nordhausen-Erfurter 
Eisenbahn-Unternehmen angehörigen, im Sachsen-Weimarischen Staatsgebiete be- 
legenen Eisenbahnen. 
Nachdem mit der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft wegen des 
Ueberganges ihres Unternehmens auf den Preußischen Staat der Vertrag vom 
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