Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar= Eisenoc.
Nummer 28. * Weimar. 1. Dezember 1387.
Inhalt: Ministerial- —.— die Unsallversicherung der bei der Unterhaltung der Staatschausseen des
Großherzogthums beschäftigten Personen betresfend, Seite 293. — Ministerial-Bekauntmachung zur Aus-
führung des Reichsgesees betressend die Unsellversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom
1 uli 1887, Seite inisterial-Bekanntmachung, die Zusammensetzung der in Fena beslehenden
Grohherzoglch, und brol. Sächsischen Kommission zur Prüsung für das Lehramt an höheren Schulen
während der bis 1. Oktober 1888 dauernden Prüfungsperiode betressend, Seite 295. — Ministerial-
Bekanntmachungen, die Sheilung. der Erlanbniß zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthum für den
Hanfeatischen Lloyd zu Hamburg, und an die Sterbekasse Neusscher Versicherungsbeamten zu Berlin
treffend, Seite 296 und 297. — Reichs--Gesetzblatt, Seite 297
Ministerial-Bekanntmachungen.
[1011 I. Auf Grund der 8§8 46, 47 des Reichsgesetzes, betreffend die
Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887
— Reichs-Gesetzblatt S. 287 — verglichen mit den §§ 3— 10 des Reichsgesetzes
über die Ansdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885
— Reichs-Gesetzblatt S. 159 — wird in Betreff der Unfallversicherung der
bei der Unterhaltung der Staatschausseen des Großherzogthums beschäf-
tigten Personen von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde hierdurch
Folgendes verordnet:
1. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörde im Sinne
des § 46 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 werden von dem Großherzoglichen
Ministerial-Departement des Innern wahrgenommen.
2. Die in den §§ 51—56 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli
1884 den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen werden demjenigen
Bezirksdirektor übertragen, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.
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