Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 beschäftigt werden, finden die vor— 
stehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Weimar, den 16. November 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
(102) II. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung 
der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 1887 — Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 287 —, wird von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde 
hierdurch Folgendes verordnet: 
Die Behörde, welcher die in § 22 Absatz 1 des Reichsgesetzes bezeichneten 
Nachweisungen vorzulegen sind, ist der Gemeindevorstand. 
- 2. 
Die Höhe der nach § 25 Absatz 4 des Reichsgesetzes den Gemeinde- 
behörden von der Berufsgenossenschaft zu gewährenden Vergütung wird im 
Einvernehmen mit dem Reichs-Versicherungsamt auf vier vom Hundert der 
eingezogenen Beiträge festgesetzt. 
Weimar, den 23. November 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
103] III. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische 
Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ist 
während der nächsten bis 1. Oktober 1888 dauernden Prüfungsperiode in 
folgender Weise zusammengesetzt worden: 
Vorsitzender: 
Universitäts-Curator, Staatsrath Eggeling; 
Examinatoren: 
für Religionslehre: Geheimer Kirchenrath Dr. Lipsius und Professor 
Dr. Nippold; 
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