BRegierungs-Mlatt
Großherzogthum
Sachsen- Weimar-Eisenoch.
Nummer 30. Weime ar. 17. Dezember is887
Inhalt: S Ordnung, Seite 303. — Ministerial. rmm einen Zusatz zu § 11 des Statuts
der Sparkasse zu Auma betreffend, Seite 317. Ministerial- Bekanntmachung, Personalwechsel in der
Mitgliedschaft der Stiftungsverwaltung ag Hülfskasse für Frantenheim betreffend, Seite 318.
I111I Kirchenvisitations--Ordnung; vom 16. November 1887.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben im Hinblick darauf, daß die Bestimmungen der Kirchenvisitations-Ordnung
vom 18. April 1855 in Folge der seitdem stattgefundenen Weiterentwicklung
und reicheren Ausgestaltung des kirchlichen Lebens der Landeskirche in vieler
Beziehung nicht mehr als ausreichend angesehen werden können, wodurch seither
bereits eine Reihe von einzelnen nachträglichen Bestimmungen nothwendig ge-
worden ist, es für geboten erachtet, behufs Ergänzung der vorhandenen Lücken
und einheitlichen Zusammenfassung der zerstreuten Verfügungen eine neue
Kirchenvisitations-Ordnung
unter Beibehaltung der Grundzüge der bisherigen Ordnung zu erlassen, und
treffen in dieser Beziehung in Uebereinstimmung mit den Anträgen Unseres
Kirchenraths hierdurch folgende Bestimmungen:
1887 49