Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

BRegierungs-Mlatt 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eisenoch. 
  
  
Nummer 30. Weime ar. 17. Dezember is887 
Inhalt: S Ordnung, Seite 303. — Ministerial. rmm einen Zusatz zu § 11 des Statuts 
der Sparkasse zu Auma betreffend, Seite 317. Ministerial- Bekanntmachung, Personalwechsel in der 
Mitgliedschaft der Stiftungsverwaltung ag Hülfskasse für Frantenheim betreffend, Seite 318. 
I111I Kirchenvisitations--Ordnung; vom 16. November 1887. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben im Hinblick darauf, daß die Bestimmungen der Kirchenvisitations-Ordnung 
vom 18. April 1855 in Folge der seitdem stattgefundenen Weiterentwicklung 
und reicheren Ausgestaltung des kirchlichen Lebens der Landeskirche in vieler 
Beziehung nicht mehr als ausreichend angesehen werden können, wodurch seither 
bereits eine Reihe von einzelnen nachträglichen Bestimmungen nothwendig ge- 
worden ist, es für geboten erachtet, behufs Ergänzung der vorhandenen Lücken 
und einheitlichen Zusammenfassung der zerstreuten Verfügungen eine neue 
Kirchenvisitations-Ordnung 
unter Beibehaltung der Grundzüge der bisherigen Ordnung zu erlassen, und 
treffen in dieser Beziehung in Uebereinstimmung mit den Anträgen Unseres 
Kirchenraths hierdurch folgende Bestimmungen: 
1887 49
	        
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