Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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6. in der Beschwerde-Justanz, dafern nicht die Beschwerde als unzu— 
lässig verworfen oder zurückgewiesen wird, oder die Kosten des Verfahrens 
einem Gegner zur Last fallen; 
7. für die auf Antrag der zur Erhebung zuständigen Behörden (88 35, 141) 
ergehenden Verfügungen zur Beitreibung von Kosten, einschließlich der Ein- 
zeichnung von Hilfspfandrechten zu deren Sicherstellung und der Verhandlungen 
wegen Pfändung von Forderungen, nicht aber wegen Zwangsversteigerung oder 
Zwangsverwaltung unbeweglichen Vermögens; 
8. für Verhandlungen wegen Erlaß oder Stundung von Kosten oder 
öffentlichen Abgaben und Gefällen; 
9. für Verhandlungen wegen Verleihung von Unterstützungen; 
10. für Zeugnisse über Armuth oder Unterstützungsbedürftigkeit, ein- 
schließlich der Vorverhandlungen; 
11. für die Beglaubigung der von Unterbehörden zum Zwecke des Ge- 
brauchs im Auslande ausgestellten Zeugnisse und für Verhandlungen deshalb; 
12. für die auf allgemeiner Anordnung bernhende Ausstellung, Beglaubi- 
gung und Einsendung der Todtenscheine über das Ableben Fremder im Groß- 
herzogthum und für Verhandlungen deshalb; 
13. für gerichtliche Anerkennungszeugnisse zu den dem Großherzoglichen 
Kron-, Staats= oder Kammerfiskus oder einer Staatsanstalt (8 11 Ziffer 3) 
auszustellenden Bescheinigungen der Gläubiger über den Empfang von Geldern 
oder Werthpapieren und für Verhandlungen deshalb; 
14. für die Anlegung hinterlegter Gelder bei der Hauptstaatskasse und 
für die Rückziehung derselben; 
15. für die Außerkurssetzung der bei öffentlichen Behörden hinterlegten 
Werthpapiere, ingleichen für die Wiederinkurssetzung derselben; 
16. in Angelegenheiten, welche den Abschluß oder die Aenderung von 
Pacht-, Mieth-, Dienst= und Arbeitsverträgen mit dem Großherzoglichen Kron-, 
Staats= oder Kammerfiskus oder mit Großherzoglichen Staatsanstalten, oder die 
Sicherheitsleistung (durch Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren, durch 
Pfandbestellung oder Bürgschaft) für den Großherzoglichen Kron-, Staats= oder 
Kammerfiskus oder für Großherzogliche Staatsanstalten Seitens der in einem 
Dienst-, Pacht-, Mieth= oder anderen Vertragsverhältniß zu denselben stehenden
	        
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