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6. in der Beschwerde-Justanz, dafern nicht die Beschwerde als unzu—
lässig verworfen oder zurückgewiesen wird, oder die Kosten des Verfahrens
einem Gegner zur Last fallen;
7. für die auf Antrag der zur Erhebung zuständigen Behörden (88 35, 141)
ergehenden Verfügungen zur Beitreibung von Kosten, einschließlich der Ein-
zeichnung von Hilfspfandrechten zu deren Sicherstellung und der Verhandlungen
wegen Pfändung von Forderungen, nicht aber wegen Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung unbeweglichen Vermögens;
8. für Verhandlungen wegen Erlaß oder Stundung von Kosten oder
öffentlichen Abgaben und Gefällen;
9. für Verhandlungen wegen Verleihung von Unterstützungen;
10. für Zeugnisse über Armuth oder Unterstützungsbedürftigkeit, ein-
schließlich der Vorverhandlungen;
11. für die Beglaubigung der von Unterbehörden zum Zwecke des Ge-
brauchs im Auslande ausgestellten Zeugnisse und für Verhandlungen deshalb;
12. für die auf allgemeiner Anordnung bernhende Ausstellung, Beglaubi-
gung und Einsendung der Todtenscheine über das Ableben Fremder im Groß-
herzogthum und für Verhandlungen deshalb;
13. für gerichtliche Anerkennungszeugnisse zu den dem Großherzoglichen
Kron-, Staats= oder Kammerfiskus oder einer Staatsanstalt (8 11 Ziffer 3)
auszustellenden Bescheinigungen der Gläubiger über den Empfang von Geldern
oder Werthpapieren und für Verhandlungen deshalb;
14. für die Anlegung hinterlegter Gelder bei der Hauptstaatskasse und
für die Rückziehung derselben;
15. für die Außerkurssetzung der bei öffentlichen Behörden hinterlegten
Werthpapiere, ingleichen für die Wiederinkurssetzung derselben;
16. in Angelegenheiten, welche den Abschluß oder die Aenderung von
Pacht-, Mieth-, Dienst= und Arbeitsverträgen mit dem Großherzoglichen Kron-,
Staats= oder Kammerfiskus oder mit Großherzoglichen Staatsanstalten, oder die
Sicherheitsleistung (durch Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren, durch
Pfandbestellung oder Bürgschaft) für den Großherzoglichen Kron-, Staats= oder
Kammerfiskus oder für Großherzogliche Staatsanstalten Seitens der in einem
Dienst-, Pacht-, Mieth= oder anderen Vertragsverhältniß zu denselben stehenden