Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

20

karten,  Fundbücher  und  Kataster,  deren  Beweiskraft  und  Bekanntmachung,  vom
12.  März  1839.

Anmerkung  zu  §  12:
Vergleiche  auch  §§  13,  14,  16  und  25.

8  13.
Ausnahmen  von  der  Gebührenfreiheit.

In  Angelegenheiten,  für  welche  nach  §§  8  bis  12  die  Gebührenfreiheit
besteht,  sind  ausnahmsweise  Gebühren  zu  berechnen  für  Verhandlungen,  welche
veranlaßt  worden  sind:

a)  durch  Nichtbefolgung  gesetzlicher  oder  obrigkeitlicher  Anordnungen,
erlassener  Auflagen,  Ladungen  und  anderer  Verfügungen,

b)  durch  offenbar  unbegründete  Anträge  oder  Einwendungen.  Vergl.
auch  §  12  Ziffer  6.

Anmerkung:

Fur  die  nach  §  11  Ziffer  3  und  4  gebührenfreien  Persönlichkeiten  sind  in  solchen  Fällen
die  schuldigen  Beamten  oder  Vertreter  kostenpflichtig  (§  35).

§  14.
Auslagen  im  Allgemeinen.

Die  Erstattung  der  Auslagen  (§  15)  liegt  dem  Kostenpflichtigen  (8  35)  ob.

Auf  die  Auslagen  erstreckt  sich  die  Gebührenfreiheit  nicht.

Siehe  aber  §  16.

§  15.
Fortsetzung.

An  Auslagen  werden,  soweit  nicht  in  besonderen  Gesetzen  Abweichendes
bestimmt  ist,  erhoben:

1.  die  Schreibgebühren;

2.  die  Postgebühren  für  Einschreib=  und  Werthsendungen  und  die  besonderen
  Botenlöhne  (§§  19  und  20);  andere  Postgebühren  aber  nur  dann,
wenn  Gebühren  (zweiter  Abschnitt)  nicht  in  Ansatz  kommen;

3.  die  Telegraphengebühren;

4.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  entstehenden
  Kosten;