34
Bweiter Xbschnitt.
Gebühren.
A. Gemeinschaftliche Bestimmungen für Gerichts= und Verwaltungssachen.
§ 47.
Die nachstehend bezeichneten Handlungen behördlicher Thätigkeit unter-
liegen, soweit nicht nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift eine Bauschgebühr
dieselben mit umfaßt, oder für bestimmte Fälle ein anderer Ansatz besonders
vorgeschrieben ist, folgenden Gebührenansätzen:
1. Niederschreibungen (Registraturen? und NMotokoll
für jede Seite (§ 29 Absatz 2) — 50#50 .
Aumerkungen:
1. Zustellungsregistraturen sind durchgehends gebührenfrei.
2. Mehrere in derselben Angelegenheit an demselben Tage unmittelbar nach einander
aufgenommene Protokolle, für welche die Gebühr demselben Zahlungspflichtigen zur Last fällt,
werden rücksichtlich des Gebührenansatzes wie ein fortlaufendes Protokoll behandelt.
3. Für alle einer Niederschreibung in der Form schriftlicher Aufsätze als Beilagen an-
gefügte Schriftstücke, z. B. Eidesformeln, Inventarverzeichnisse, wird die Gebühr wie für Nieder-
schreibungen berechnet.
2. Ausfertigungen, einschließlich der Berichte, Beschlüsse und Umläufe
(Zirkularladungen, Zirkularbenachrichtigungen)
für die erste Seiie 1 — .,
für jede weitere Seite .. — 50
«
3. Beschlüsse, welche urschrifttich vorgelegt werden, die Hälfte
der Gebühr für Ausfertigungen (Ziffer 2).
4. Entscheidungen, sie mögen besonders ausgefertigt oder nur zu
Protokoll ertheilt werden (letzteren Falles außer dem Protokollansatz, aber ein-
schließlich der Eröffnung), wenn sie ertheilt sind
7
a) von einem Amtsgerichte iie 1—10 J
b) von einem Kollegialgerichte . .12215 „
c) von einer unteren Verwaltungsbehörde „, 1— 3 „
d) von einer höheren Verwaltungsbehörde „ 2— 10 „
e) von der Revisionskommission, soweit es sich nicht um An-
gelegenheiten der Ablösung und Grundstückszusammen-
legung handelt, und von dem Staats-Ministeriim „ 2—15
!7 !/