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2. Im § 11a, „Dringende Packetsendungen“ betreffend, sind im
ersten Satze des Absatzes 1 die Worte „mit Rücksicht auf
die Beschaffenheit des Inhalts“ zu streichen.
3. Im § 12, „Postkarten“ betreffend, erhält im Absatz der
erste Satz folgenden anderweiten Wortlaut:
Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die
Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand bez. seine
Firma, sowie seine Wohnung vermerken.
4. Im § 14, „Waarenproben“ betreffend, ist am Schluß des
Absatzes uu Folgendes hinzuzufügen:
Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und
der Sendung angehängt, sondern muß auf diese selbst aufgeschrieben sein.
Ferner ist im Absatz un das Wort „Flüssigkeiten“ zu streichen.
5. Im § 16, „Postanweisungen“ betreffend, ist im Absatz u das
Wort „schriftlichen“ zu streichen.
6. Im § 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, erhält der
Absatz lv folgenden Zusatz:
Im Falle der Nachsendung (§ 38) einer Nachnahmesendung wird für
jeden neuen Bestimmungsort vom Tage der Ankunft daselbst eine besondere
Einlösungsfrist von 7 Tagen berechnet.
7. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betref-
fend, im vorletzten Satze des Absatzes XV und ebenso
im § 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ be-
treffend, im vorletzten Satze des Absatzes k ist statt
der Worte „an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c.“
zu setzen:
an den betreffenden Gerichtsvollzieher, Notar 2c.
8. Zwischen § 23 und § 24 ist folgender neue Paragraph
einzuschalten:
. §23ix.
Der Verleger einer Zeitung, welcher dieselbe der Postverwaltung zum
Vertriebe übergeben will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach
Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen
und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen.