Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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2. Im § 11a, „Dringende Packetsendungen“ betreffend, sind im 
ersten Satze des Absatzes 1 die Worte „mit Rücksicht auf 
die Beschaffenheit des Inhalts“ zu streichen. 
3. Im § 12, „Postkarten“ betreffend, erhält im Absatz der 
erste Satz folgenden anderweiten Wortlaut: 
Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die 
Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand bez. seine 
Firma, sowie seine Wohnung vermerken. 
4. Im § 14, „Waarenproben“ betreffend, ist am Schluß des 
Absatzes uu Folgendes hinzuzufügen: 
Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und 
der Sendung angehängt, sondern muß auf diese selbst aufgeschrieben sein. 
Ferner ist im Absatz un das Wort „Flüssigkeiten“ zu streichen. 
5. Im § 16, „Postanweisungen“ betreffend, ist im Absatz u das 
Wort „schriftlichen“ zu streichen. 
6. Im § 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, erhält der 
Absatz lv folgenden Zusatz: 
Im Falle der Nachsendung (§ 38) einer Nachnahmesendung wird für 
jeden neuen Bestimmungsort vom Tage der Ankunft daselbst eine besondere 
Einlösungsfrist von 7 Tagen berechnet. 
7. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betref- 
fend, im vorletzten Satze des Absatzes XV und ebenso 
im § 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ be- 
treffend, im vorletzten Satze des Absatzes k ist statt 
der Worte „an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c.“ 
zu setzen: 
an den betreffenden Gerichtsvollzieher, Notar 2c. 
8. Zwischen § 23 und § 24 ist folgender neue Paragraph 
einzuschalten: 
. §23ix. 
Der Verleger einer Zeitung, welcher dieselbe der Postverwaltung zum 
Vertriebe übergeben will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach 
Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen 
und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen.
	        
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