Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar= Elfe nac, 
Nummer 23. Weimar. * 21. August 1388. 
  
Inhalt: Hn Verordnung, — die Abnahme der — Seite — Ministerial Belannt- 
machung, die Ausgabe von Rentenbriefen durch die Weimarische Bank hecheild, Seite 116 
(/781 Höchste Verordnung, betreffend die Abnahme der Kirchrechnungen; vom 27. Juli 1888. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen nach Gehör Unseres Kirchenraths abändernd und ergänzend zu § 3 
des Nachtrags vom 24. September 1879 zur Ausführungs-Verordnung vom 
24. Juni 1851 für die Kirchgemeindeordnung, was folgt: 
1. Die Erinnerungen gegen die Kirchrechnungen sind in der Regel von 
den beiden Mitgliedern der Großherzoglichen Kircheninspektion zu unterzeichnen. 
2. Die gleichfalls in der Regel von beiden Mitgliedern der Großher= 
zoglichen Kircheninspektion zu unterzeichnende Verfügung, durch welche die 
Beantwortung der Erinnerungen erfordert wird, ist an den Kirchgemeinde- 
vorstand und nicht, wie bisher, an den Kirchrechnungsführer zu richten. 
1888 26
	        
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