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Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind
seitens der übersendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in
Kenntniß zu setzen, worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte Durch-
führung der Sendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Ge-
wicht der Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen
Versendungen innerhalb der Garnisonen und der zu denselben gehörigen An-
lagen. In diesen Fällen hat die Militärbehörde allein die nöthigen Sicher-
heitsmaßregeln zu treffen. Wenn unter besonderen Umständen auch hierbei
die Hülfeleistung der Polizeibehörde erwünscht erscheint, so hat diese auf An-
suchen der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Unterstützung
zu gewähren.
Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absende-
ortes zur Visirung bedarf es nicht.
Zu § 12.
a) Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls
neben den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart
zu reiten.
b) Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder
Reiter müssen den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen.
c) Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so
können Gruppen von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die ein-
zelnen Wagen nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in
mindestens 50 m Entfernung von einander bleiben.
Zu § 16.
Bei dem Abladen ist die Zusatzbestimmung zu § 5 entsprechend zu be-
rücksichtigen.
Weimar, den 5. September 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei