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[107] II. Das im Jahr 1880 von der Deutschen Reichs-Regierung mit
der Französischen Regierung getroffene Uebereinkommen wegen gegenseitiger
Uebernahme von hülflosen Personen, verlassenen Kindern und Geisteskranken
— Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1881, Regierungs-Blatt
Seite 86 flg. — ist, unter Aufrechterhaltung der übrigen Bestimmungen desselben,
dahin abgeändert worden, daß künftighin die Uebergabe der aus einem der
beiden Länder nach dem anderen zu übernehmenden Personen nicht mehr an
den in dem gedachten Uebereinkommen festgesetzten Orten, sondern je nach Lage
des Falles auf einer der Eisenbahn-Grenzstationen Altmuensterol, Avricourt
und Pagyy stattfinden soll.
Weimar, den 17. Dezember 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(108] III. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 und bezw. auf Artikel 48 der Reichs-
verfassung wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom 13. De-
zember d. J., betreffend Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 —
Regierungs-Blatt Seite 173 — sowie der Telegraphenordnung vom 13. August
1880 — Regierungs-Blatt Seite 207 —, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar, den 22. Dezember 1888.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenins.