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Abänderungen
der
Postordnung vom 8. März 1879
und der
Telegraphenordnung vom 13. August 1880.
Auf Grund der Vorschrift in § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 bez. auf Grund des Artikels 48
der Reichsverfassung wird die Postordnung vom 8. März 1879 bez. die Tele-
graphenordnung vom 13. August 1880 in folgenden Punkten abgeändert:
A. Postordnung.
1. Im 8§.21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen" betreffend, er-
hält der Absatz v unter Ab folgende Fassung:
a) bei Sendungen an Empfänger in Landbestellbezirk der
Bestimmungs-Postanstalt, und zwar:
1. bei allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede
Sendung 60 Pf.;
2. bei Packeten ohne und mit Werthangabe: in allen Fällen,
in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt
werden sollen, für jedes Packet 90 Pf.
2. Im §29, „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderungen von
Aufschriften durch den Absender“ betreffend, erhält im Absatz 1
der zweite Satz folgenden anderweiten Wortlaut:
Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 # und bei Postanweisungen ist
das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig.
B. Telegraphenordnung.
Im § 17, „Weiterbeförderung“ betreffend, erhält im Ab-
satz lv der zweite Satz folgende anderweite Fassung:
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Tele-
grammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Be-
stimmungs-Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer
festen Gebühr von 60 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlen.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Januar 1889 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
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